Widerrufsrecht
17.05.2015, 09:41 Uhr
Retouren bei individuell konfigurierter Ware
Rücksendungen sind für Online-Händler ein heikles Thema, aber auch ein wichtiger Service. Doch wie genau verhält es sich mit Retouren von Waren, die für den Kunden individuell hergestellt wurden?
Von Andreas Brommer
Rücksendungen sind für E-Commerce-Händler ein leidiges Thema. Viele Kunden bestellen einen Schuh gleich in mehreren Grössen oder ein T-Shirt gleich in mehreren Farben auf einmal. Behalten wird nur, was gefällt. Alles andere geht an den Händler zurück. Doch gilt das auch bei Waren, die der Kunde nach seinen individuellen Wünschen konfiguriert hat? Die Gerichte urteilen unterschiedlich.
Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB hat ein Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht bei "Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher massgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind." Der Hintergrund dieser Regelung ist klar: Einem Händler ist es nicht zuzumuten, auch solche Waren zurückzunehmen, die er anderweitig entweder gar nicht oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder einem grossen Preisnachlass vertreiben kann.
Bestes Beispiel sind Produkte wie ein Massanzug oder ein Fotobuch, die individuell für den jeweiligen Besteller angefertigt worden sind. Doch in anderen Fällen ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beziehungsweise ihrer weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift weniger eindeutig. So hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf über den Widerruf eines Kunden zu urteilen, der bei einem Online-Shop ein Sofa bestellt hatte (Urteil vom 12.02.2014, Az. 23 S 111/13). Das Sofa war in 289 verschiedenen Farbkombinationen und zwei Bauformen erhältlich, insgesamt also in 578 verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter musste der Kunde bereits wegen der langen Lieferzeit von zwölf bis 16 Wochen davon ausgehen, dass das Sofa erst nach Eingang der Bestellung individuell für ihn produziert wird. Auch in der Bezeichnung des Sofas mit einer schlichten Artikelnummer und keinem Namen sah das LG Düsseldorf ein Indiz, dass es sich um kein austauschbares Standardprodukt handelt. Für den Händler sei es unzumutbar, ein solches Sofa zurücknehmen zu müssen. Der Kunde hatte nach Auffassung des LG Düsseldorf daher kein Widerrufsrecht.