Brexit: Was Online-Händler jetzt beachten müssen
Dutzende Zollcodes - allein für Schuhe
Deutlich aufwendiger ist die Generierung der sogenannten HS-Codes. Das Harmonized Commodity Description and Coding System, kurz HS Code, ist ein weltweit verbreiteter Standard zur Beschreibung der Art der Ware, die versandt wird. Jede Ware, die internationale Grenzen erreicht oder überschreitet, muss mit diesem Code beim Zoll angemeldet werden. Händler, die mit diesem System nicht vertraut sind, sollten dessen Komplexität auf keinen Fall unterschätzen, denn allein für Schuhe und ihre Komponenten gibt es mehr als ein Dutzend Codes, die die verschiedenen Bestandteile des Produktes beschreiben. Wer mehrere Tausend verschiedene Artikel im Sortiment hat, sollte gegebenenfalls einen Dienstleister zurate ziehen, der bei der Katalogisierung hilft, ansonsten ist Stress beim Zoll vorprogrammiert.
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist sollten Unternehmen ausserdem sämtliche eingesetzten IT-Systeme, Software- und Hardware-Tools darauf überprüfen, ob sie in der Lage sind, zollrelevante Informationen reibungslos zu verarbeiten, entsprechende Daten zu empfangen und an andere Systeme zu übergeben. Fachfrau Ttooulis dazu: "Das geht bis hin zum Label-Drucker, der die entsprechenden Formate beherrschen muss." Damit ist die Arbeit noch nicht getan: Sämtliche am Auslandsversand beteiligten Dienstleister müssen intensiv darauf überprüft werden, ob sie mit den Zollregularien gemäss WTO vertraut sind. Denn ab 1. Januar 2021 müssen alle Prozesse reibungslos laufen, sonst droht das grosse Chaos.
Doch das Überwinden der Zollschranken ist nur ein erster Schritt. Denn das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der EU gilt nach dem Brexit für UK nicht mehr. Bislang, so erklärt Anwalt Morawietz, gilt in der EU, dass Waren, die den Bestimmungen eines EU-Landes genügen, auch in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten legal verkauft werden dürfen. UK gilt nach dem Brexit als Drittstaat. Damit ist jeder Händler, der Ware nach UK liefert, dafür verantwortlich, dass diese Ware auch den dort gültigen Bestimmungen entspricht. Als Beispiel nennt Morawietz das Medizinprodukterecht: "Die Apple Watch hat eine EKG-Funktion, die in den USA von den Gesundheitsbehörden als medizinisches Gerät zugelassen wurde. In der EU fehlte eine Zertifizierung zunächst, deshalb musste die Apple Watch hierzulande anfangs ohne diese Funktion verkauft werden." Umgekehrt gilt das Prinzip ebenfalls: Unternehmen, die Ware in UK einkaufen und in der EU vertreiben, gelten in Zukunft als "Inverkehrbringer" - und sind damit selbst verantwortlich dafür, dass die Ware von der Insel allen EU-Bestimmungen entspricht.
Nach dem Brexit gilt die DSGVO in England nicht mehr
Noch ungeklärt ist die Situation beim Thema Datenschutz. Die DSGVO, die den Datenschutzrahmen in der Union definiert, ist eine EU-weite Verordnung. Das bedeutet: Als die DSGVO am 24. Mai 2016 in Kraft trat, war sie sofort in allen Mitgliedsstaaten gültig, auch ohne dass sie durch nationale Gesetze umgesetzt werden musste. Nach einem Brexit gilt die DSGVO in UK nicht mehr, stattdessen treten wieder die Datenschutzgesetze in Kraft, die in Grossbritannien vorher gültig waren. Die direkte Folge: Da Grossbritannien in diesem Fall als sogenannter Drittstaat gilt, dürfen deutsche Unternehmen keine personenbezogenen Daten mehr von UK-Dienstleistern verarbeiten oder speichern lassen. Dies könnte die EU-Kommission durch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss ändern. Ein solcher würde dem dann gültigen UK-Datenschutzrecht ein Niveau zuerkennen, das der DSGVO entspricht. Solche Beschlüsse hat die EU-Kommission in der Vergangenheit bereits getroffen, zum Beispiel zuletzt für das japanische Datenschutzrecht im Jahr 2019. Wann sie dies in Bezug auf UK tun wird, ist allerdings ungewiss.
Einen Ausweg aus dieser Problematik weisen die sogenannten Standarddatenschutzklauseln, die die EU-Kommission erlassen hat. Dabei handelt es sich um vorformulierte Datenschutzverträge, die ein Datenschutzniveau sicherstellen sollen, das mit der DSGVO vereinbar ist. Unternehmen mit Sitz in der EU, die kritische Daten von Dienstleistern in Drittstaaten verarbeiten lassen, können diese Vertragsklauseln - selbstverständlich unverändert - in die Verträge mit diesen Dienstleistern aufnehmen, um die personenbezogenen Daten rechtssicher übermitteln zu können.
Einfacher stellt sich die Situation bei den ebenfalls EU-weit geregelten Verbraucherrechten im Fernabsatz dar. Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (EU-VRRL) ist nämlich im Gegensatz zur DSGVO keine Verordnung, sondern eine Richtlinie. Sie gilt nicht unmittelbar, sondern musste bis Juli 2014 in allen EU-Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden - auch in UK. Nach einem Brexit werden die entsprechenden Gesetze in UK weiter Gültigkeit haben, und Anwalt Morawietz geht nicht davon aus, dass der politische Wille in UK besteht, den Verbraucherschutz zu verschlechtern. Zudem verweist er darauf, dass viele Regeln der EU-VRRL ohnehin der gängigen Marktpraxis entsprechen: "In der Schweiz gilt zum Beispiel das EU-Widerrufsrecht nicht. Dennoch wird es von allen relevanten Händlern auf freiwilliger Basis eingeräumt."
Handlungsbedarf besteht für viele Unternehmen beim Umgang mit Marken und Markenrechten. Wer für seinen Firmen- oder Produktnamen eine EU-Gemeinschaftsmarke angemeldet hat, steht in UK demnächst ohne Markenschutz da und muss gegebenenfalls eine nationale UK-Marke anmelden. Eine Alternative wäre eine IR-Marke, die weltweit geschützt ist.