BGH untersagt Bieten auf eigene eBay-Auktionen

Die Begründung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vorneherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
 
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von einem Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Insoweit decken sich die Vertragsschlussmechanismen in den eBay-AGB mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Vertragsschluss. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro. Denn auch wenn der Kläger seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung ab.
Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber ausser den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender. Somit hätte der Beklagte dem Kläger den zum Verkauf gestellten gebrauchten Pkw Golf 6 zum Preis von 1,50 Euro übereignen müssen. Nachdem der Beklagte diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen konnte, weil er das Fahrzeug inzwischen zum Preis von mindestens 16.500 Euro an eine andere Person veräussert hatte, schuldete er dem Kläger Schadensersatz in entsprechender Höhe.

Unser Tipp:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist absolut zu begrüssen. Man kann nur hoffen, dass sie die sich offenbar für superschlau haltenden Verkäufer bei eBay-Auktionen zukünftig davon abhalten wird, den Auktionsverlauf durch verbotene Eigengebote über ein zweites Benutzerkonto zu ihren Gunsten zu manipulieren.
 
Stefan Michel
KLEINERRechtsanwälte




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