Shill Bidding
08.09.2016, 10:05 Uhr
BGH untersagt Bieten auf eigene eBay-Auktionen
Der deutsche BGH hat mit einem Urteil dem Shill Bidding, dem Bieten auf eigene Angebote bei eBay, einen Strich durch die Rechnung gemacht. Einen Schadensersatz in so einem Fall bejahten die Richter nun.
Immer wieder versuchen Verkäufer einer eBay-Auktion den Preis dadurch in die Höhe zu treiben, dass sie sich verbotenerweise über ein zweites Benutzerkonto selbst an der Auktion beteiligen. Dieser Preismanipulation hat der uner anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – nun einen Riegel vorgeschoben.
Der Sachverhalt:
Im Juni 2013 bot der Beklagte bei eBay einen gebrauchten Pkw Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Beklagten über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro - den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt - ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräussert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwertes des Fahrzeugs.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro - den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt - ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräussert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwertes des Fahrzeugs.
Prozessverlauf:
Die Schadensersatzklage hatte in erster Instanz (LG Tübingen) Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat nun wiederum der Bundesgerichtshof kassiert. Er hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Tübingen wiederhergestellt und somit der Schadensersatzklage des Klägers stattgegeben.