Black Friday und Cyber Monday
23.11.2016, 09:33 Uhr
10 rechtliche Fakten, die Händler beachten müssen
Am Black Friday und Cyber Monday gibt es in Online Shops zahlreiche Schnäppchen. Aber auch hier müssen rechtliche Spielregeln beachtet werden. Martin Rätze von Trusted Shops, erläutert, was Händler beachten müssen.
Der Trend um den Black Friday und Cyber Monday aus den USA schwappt schon länger auch nach Deutschland über. Das Prinzip ist einfach: An diesen Tagen können User in Online Shops Artikel kaufen, die massiv reduziert sind. Aber auch an diesen Tagen ist es wichtig, rechtliche Spielregeln zu beachten. Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops, erklärt, was Shopbetreiber beachten müssen.
1. Korrekte Preiswerbung
Wer sich als Online-Händler an Rabatt-Aktionstagen beteiligen will, muss seine Schnäppchen-Angebote natürlich bewerben. Dafür gibt es allerdings Regeln und eine Reihe von Rechtsprechung. Wer sich nicht daran hält, kann abgemahnt werden.
Wer sich als Online-Händler an Rabatt-Aktionstagen beteiligen will, muss seine Schnäppchen-Angebote natürlich bewerben. Dafür gibt es allerdings Regeln und eine Reihe von Rechtsprechung. Wer sich nicht daran hält, kann abgemahnt werden.
Ganz grundsätzlich ist klar: Im Online Shop müssen Preise genannt werden. Eine Funktion "Preis auf Anfrage" ist unzulässig. Beim Handel mit Verbrauchern müssen Brutto-Preise angegeben werden. Das gilt aber nicht nur am Black Friday oder Cyber Monday, sondern immer.
2. Keine Streichpreise ohne Erklärung
Unbedingt zu beachten ist, dass der "Normalpreis" nicht einfach durchgestrichen und daneben der reduzierte Preis geschrieben wird. Es muss vielmehr erklärt werden, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handelt, also zum Beispiel um die UVP des Herstellers, den normalen Verkaufspreis ausserhalb der Aktion im Shop etc.
3. Keine Mondpreiswerbung
Bei der Berechnung des Rabattes dürfen Sie keine sogenannten Mondpreise verwenden. Mondpreise sind Preise, die der Händler vor der Aktion nie oder nur eine verschwindend geringe Zeit verlangt hat.
2. Keine Streichpreise ohne Erklärung
Unbedingt zu beachten ist, dass der "Normalpreis" nicht einfach durchgestrichen und daneben der reduzierte Preis geschrieben wird. Es muss vielmehr erklärt werden, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handelt, also zum Beispiel um die UVP des Herstellers, den normalen Verkaufspreis ausserhalb der Aktion im Shop etc.
3. Keine Mondpreiswerbung
Bei der Berechnung des Rabattes dürfen Sie keine sogenannten Mondpreise verwenden. Mondpreise sind Preise, die der Händler vor der Aktion nie oder nur eine verschwindend geringe Zeit verlangt hat.
Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor mancher Preisangabe: Oft werde mit dicken Rabatten von 50 Prozent und mehr geworben. Tatsächlich wird aber bei der Berechnung des reduzierten Preises nicht der bisher verlangte Preis als Grundlage genommen, sondern die UVP des Herstellers.
Man kann seinen eigenen Preis zwar mit der UVP des Herstellers vergleichen. Allerdings darf dann meiner Meinung nach nicht mit Begriffen wie "Rabatt" oder "Reduziert" oder ähnlichem gearbeitet werden. Denn der Verbraucher erwartet bei solchen Bezeichnungen, dass sich die Reduzierung auf den bisher verlangten Preis bezieht.
Wer also schreibt "Nur heute 50 Prozent Rabatt" wirbt irreführend, wenn sich die 50 Prozent auf die UVP des Herstellers beziehen, der Preis des Händlers ausserhalb der Aktion aber bereits unter der UVP liegt.
Und die Irreführung fällt sehr deutlich aus. Wie die VZ NRW ermittelt hat, entpuppen sich manche 50 Prozent und mehr Schnäppchen als 18 Prozent Schnäppchen. Zugegeben, das ist noch immer eine Preisreduzierung, stellt aber eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Selbstverständlich muss der Preis, den Sie als Bezugspreis wählen, auch vor der Aktion eine gewisse Zeit von Ihnen verlangt worden sein. Irreführend wäre es, wenn Sie nur für wenige Tage (oder Stunden) den Preis anheben, um dann am Black Friday oder Cyber Monday diesen kurzfristig erhöhten Preis als Referenz zu nehmen, damit Sie mit einem noch höheren Rabatt werben können.
4. Keine Verlängerung von Rabattaktionen
Wird eine Rabattaktion für einen gewissen Zeitraum angekündigt, so dürfen Händler diesen Zeitraum nicht einfach verlängern, entschied der BGH (Urteil v. 7. Juli 2011, I ZR 173/09).
4. Keine Verlängerung von Rabattaktionen
Wird eine Rabattaktion für einen gewissen Zeitraum angekündigt, so dürfen Händler diesen Zeitraum nicht einfach verlängern, entschied der BGH (Urteil v. 7. Juli 2011, I ZR 173/09).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils macht.
"Nach dieser Vorschrift kann auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird."
5. Ausreichende Bevorratung
Bei Rabatt- oder Sonderaktionen ist auch immer damit zu rechnen, dass ein enorm hoher Ansturm auf den Online-Händler zukommt. Aber dafür muss der Händler gerüstet sein. Speziell zum Cyber Monday von Amazon gibt es dazu ein Urteil des LG Berlin (Urt. v. 01.03.2012, Az. 91 O 27/11).
"Nach dieser Vorschrift kann auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird."
5. Ausreichende Bevorratung
Bei Rabatt- oder Sonderaktionen ist auch immer damit zu rechnen, dass ein enorm hoher Ansturm auf den Online-Händler zukommt. Aber dafür muss der Händler gerüstet sein. Speziell zum Cyber Monday von Amazon gibt es dazu ein Urteil des LG Berlin (Urt. v. 01.03.2012, Az. 91 O 27/11).
Bei Amazon lief eine Aktion am Cyber Monday immer genau zwei Stunden. In jedem zwei-Stunden-Zeitraum wurden immer fünf Produkte mit extremen Rabatten angeboten. Tatsächlich war es aber so, dass einige der Produkte schon nach wenigen Sekunden ausverkauft waren.
Das sei wettbewerbswidrig, entschied das LG Berlin. Nachdem Urteil darf man mit Sonderaktionen wie einem Cyber Monday nur dann werben, wenn sichergestellt ist, dass die Ware während des ersten Viertels des Aktionszeitraumes verfügbar ist, in diesem Fall also mindestens eine halbe Stunde lang.