Entscheidung des BGH
25.06.2020, 06:59 Uhr
Facebook muss bei Intensität von Datennutzung Auswahl lassen
Wer soziale Netzwerke nutzt, kommt an Facebook kaum vorbei. Das Bundeskartellamt will verhindern, dass das Unternehmen seine Marktmacht beim Sammeln von Daten ausnutzt. Unterstützung kommt vom Bundesgerichtshof.
Facebook muss seinen Nutzern künftig eine Wahlmöglichkeit bei der Sammlung und Verknüpfung von Daten aus anderen Internetdiensten anbieten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, mit der der Vollzug einer entsprechenden Verfügung des Bundeskartellamtes aufgeschoben worden war.
Die Behörde hatte dem Betreiber des sozialen Netzwerks untersagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne die Alternative einer weniger umfangreichen Datennutzung anzubieten. (KVR 69/19)
Keine Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung
Der Vorsitzende Richter des Kartellsenats, Peter Meier-Beck, sagte zur Begründung, es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, "dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt".
Missbräuchlich sei, dass Facebook seinen Nutzern keine Wahl lasse: Ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden wollen, die potenziell unbeschränkt auf alle Daten zugreift, die auch ausserhalb von Facebook entstanden sind. Oder ob sie eine Personalisierung wollen, die nur auf Daten beruht, die sie auf Facebook selbst preisgeben.
Anders als vom Kartellamt angenommen, ist nach Angaben der BGH-Richter aber nicht entscheidend, ob die Nutzungsbedingungen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstossen. Es bestehe auch kein grundsätzliches kartellrechtliches Verbot der erweiterten Datennutzung, solange eine Auswahl für den Kunden bestehe. Diese sei auch für den Wettbewerb wichtig.