ICT
27.09.2017, 10:17 Uhr
Bund zahlt bis 10'500 Franken für eine IT-Weiterbildung
Für ein Diplom im Berufsfeld ICT erhalten Absolventen von eidgenössischen Diplomen die Hälfte des Kursgeldes zurück, und somit bis zu 10'500 Franken.
Der Bundesrat hat dieser Tage die Berufsbildungsverordnung angepasst und die Umsetzung der sogenannten Subjektfinanzierung im Bereich der eidgenössischen Prüfungen ab 2018 beschlossen. Damit werden die Beiträge zugunsten der Höheren Berufsbildung (eidgenössische Fachausweise und Diplome) markant erhöht. Mit dem neuen Finanzierungssystem werden Beiträge direkt an Personen ausbezahlt, die einen vorbereitenden Kurs für einen eidgenössischen Fachausweis- oder ein eidgenössisches Diplom besuchen und anschliessend eine eidgenössische Prüfung z. B. als Informatikerin oder Mediamatiker absolvieren.
50 Prozent der Kurskosten werden zurückerstattet
Neu erhalten die Absolvierenden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Für die eidgenössischen Berufsprüfungen, d.h. einen Fachausweis, sind dies maximal 9‘500 Franken, für die höhere Fachprüfung, d.h. ein Diplom, maximal 10‘500 Franken. Kursteilnehmende können die Bundesbeiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen – dies unabhängig vom Prüfungserfolg. Für Absolvierende, die sich die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten können, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen schon vor der eidgenössischen Prüfung möglich.
50 Prozent der Kurskosten werden zurückerstattet
Neu erhalten die Absolvierenden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Für die eidgenössischen Berufsprüfungen, d.h. einen Fachausweis, sind dies maximal 9‘500 Franken, für die höhere Fachprüfung, d.h. ein Diplom, maximal 10‘500 Franken. Kursteilnehmende können die Bundesbeiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen – dies unabhängig vom Prüfungserfolg. Für Absolvierende, die sich die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten können, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen schon vor der eidgenössischen Prüfung möglich.