Paketlogistiker
02.05.2022, 19:00 Uhr
Bundesgerichtshof: GLS muss Kunden nach Zustellung benachrichtigen
Der Paketlogistiker GLS muss mehrere Formulierungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. Das betrifft unter anderem die Ablage einer Sendung an einem zuvor vereinbarten Ort ohne Benachrichtigung des Empfängers.
Ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) erlegt dem Paketlogistiker GLS Änderungen an seinen AGB auf. So beanstandete das Gericht die Formulierung "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist." Damit würden Verbraucher unangemessen benachteiligt, den diese Klausel verpflichte den Zusteller nicht, den Kunden über die erfolgte Lieferung zu informieren.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Dass es sich beim beklagten Unternehmen um GLS handelt, ging aus dem veröffentlichten Urteil (Az: I ZR 212/20) zwar nicht hervor, wurde der Redaktion aber von der Verbraucherzentrale bestätigt.
Die Verbraucherzentrale hatte noch eine Reihe anderer Formulierungen in den AGB des Paketdienstes moniert, konnte sich aber nicht in allen Punkten durchsetzen.
Unverständliche Formulierungen
So müssen Beförderungsausschlüsse für Kunden verständlich formuliert sein, was aber nicht bedeutet, dass GLS alles transportieren muss. Dass "unzureichend verpackte Güter" und "Geld und geldwerte Dokumente" nicht befördert werden, sind nach Ansicht des Gerichtes zulässige AGB-Klauseln. Handlungsbedarf sieht das Gericht dagegen bei der Formulierung "verderbliche und temperaturempfindliche Güter", die müsse präzisiert werden.
Der BGH beschnitt aber die Rechte, die sich GLS selbst einräumt, wenn der Versand von "verbotener" Ware vermutet wird. Auch darf GLS gegenüber Privatkunden die Haftung "für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets" nicht ausschliessen.
Zugunsten des beklagten Unternehmens entschied das Gericht, dass Paketdienste grundsätzlich nicht verpflichtet sind, noch nach dem Absenden eines Paketes Anweisungen des Empfängers entgegenzunehmen, etwa um es zu retournieren oder umzuleiten, zumindest nicht, wenn sie im Massengeschäft für jedermann tätig sind.