Shill Bidding
08.09.2016, 10:05 Uhr
BGH untersagt Bieten auf eigene eBay-Auktionen
Der deutsche BGH hat mit einem Urteil dem Shill Bidding, dem Bieten auf eigene Angebote bei eBay, einen Strich durch die Rechnung gemacht. Einen Schadensersatz in so einem Fall bejahten die Richter nun.
Immer wieder versuchen Verkäufer einer eBay-Auktion den Preis dadurch in die Höhe zu treiben, dass sie sich verbotenerweise über ein zweites Benutzerkonto selbst an der Auktion beteiligen. Dieser Preismanipulation hat der uner anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – nun einen Riegel vorgeschoben.
Der Sachverhalt:
Im Juni 2013 bot der Beklagte bei eBay einen gebrauchten Pkw Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Beklagten über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro - den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt - ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräussert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwertes des Fahrzeugs.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro - den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt - ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräussert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwertes des Fahrzeugs.
Prozessverlauf:
Die Schadensersatzklage hatte in erster Instanz (LG Tübingen) Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat nun wiederum der Bundesgerichtshof kassiert. Er hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Tübingen wiederhergestellt und somit der Schadensersatzklage des Klägers stattgegeben.
Die Begründung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vorneherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von einem Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Insoweit decken sich die Vertragsschlussmechanismen in den eBay-AGB mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Vertragsschluss. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro. Denn auch wenn der Kläger seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung ab.
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von einem Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Insoweit decken sich die Vertragsschlussmechanismen in den eBay-AGB mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Vertragsschluss. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro. Denn auch wenn der Kläger seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung ab.
Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber ausser den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender. Somit hätte der Beklagte dem Kläger den zum Verkauf gestellten gebrauchten Pkw Golf 6 zum Preis von 1,50 Euro übereignen müssen. Nachdem der Beklagte diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen konnte, weil er das Fahrzeug inzwischen zum Preis von mindestens 16.500 Euro an eine andere Person veräussert hatte, schuldete er dem Kläger Schadensersatz in entsprechender Höhe.
Unser Tipp:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist absolut zu begrüssen. Man kann nur hoffen, dass sie die sich offenbar für superschlau haltenden Verkäufer bei eBay-Auktionen zukünftig davon abhalten wird, den Auktionsverlauf durch verbotene Eigengebote über ein zweites Benutzerkonto zu ihren Gunsten zu manipulieren.
Stefan Michel
KLEINERRechtsanwälte
Stefan Michel
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