Das ändert sich für Online-Händler bei der Mehrwertsteuer
Änderungen für Händler
Ein weiterer Schritt der Mehrwertsteuervereinfachung bei grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EU ist die Abschaffung individueller Schwellenwerte. Bislang war es so, dass E-Commerce-Unternehmen sich bei einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen mussten, wenn ihre Warenlieferungen oder Dienstleistungsangebote an Verbraucher im EU-Ausland den jeweiligen Mehrwertsteuerschwellenwert dieses Landes überschritten. Im Land des Käufers musste der Händler auch seinen Verpflichtungen auf Abführung der Umsatzsteuer nachkommen.
Zum 1. Januar 2021 ändert sich diese Regelung auch für Waren. Dann werden die für die einzelnen EU-Staaten geltenden Schwellenwerte abgeschafft und ein einheitlicher Schwellenwert eingeführt, der dann die EU-weite Erbringung von Waren oder Dienstleistungen insgesamt erfasst und auf nationale, lieferortbezogene Einordnungen verzichtet. Dieser Schwellenwert beläuft sich auf 10.000 Euro netto im Kalenderjahr der Leistungserbringung und im vorangegangenen Kalenderjahr. Wird er überschritten, muss der Händler die Umsatzsteuer weiterhin in dem Land abführen, in das die Lieferung an den Endverbraucher erfolgte.
Allerdings vereinfacht sich dies für die Anbieter insoweit, als sie ab dem 1. Januar 2021 ihren umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen für alle Lieferungen innerhalb der Europäischen Union in ihrem Heimatstaat an einer zentralen Stelle, dem sogenannten One-Stop-Shop, nachkommen und diese - gesondert nach EU-Staaten - abführen können.
FBA als Sonderproblem
Ein spezielles Problem stellt die Nutzung von Fulfillment-Anbietern im Ausland dar. Denn reine Inlandslieferungen im EU-Ausland sind von der Neuregelung weiterhin nicht umfasst. Nutzt das E-Commerce-Unternehmen beispielsweise ein Lager bei einem Fulfillment-Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und liefert an einen Endverbraucher in diesem Staat, ist dies nach wie vor eine reine Inlandslieferung, die gerade nicht von der Neuregelung umfasst ist.
Somit ist nach wie vor eine Zusammenarbeit mit den örtlichen Finanzbehörden notwendig. Betroffen sind hier auch Online-Händler, die zum Beispiel Amazons Logistikservice Fulfillment by Amazon (FBA) in Lagern im EU-Ausland nutzen.
B2B-Shops haben noch Zeit
Auch B2B-E-Commerce-Unternehmen müssen sich auf neue Bedingungen einstellen. Aktuell sind grenzüberschreitende Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei, wenn die Grundlagen der §§ 4 Nr.1b, 6a UStG eingehalten werden.
Ab dem 01.01.2022 wird dies nicht mehr der Fall sein. Dann müssen B2B-Unternehmen bei ihren Lieferungen den Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes im Rahmen der Umsatzsteuer berücksichtigen. Auch dies wird über den sogenannten One-Stop-Shop im Land des Sitzes des B2B-E-Commerce-Unternehmens geregelt werden können.
Mehr zum Thema B2B gibt es im Juni auf der Online B2B Conference in München.
Quelle: Online B2B Conference