Framing von Dritt-Content zustimmungsfrei
"BestWater-Entscheidung"
In der am 13. Februar 2014 ergangenen Entscheidung (C-466/12 - Nils Svensson u.a. / Retriever Sverige) hat der EuGH in Bezug auf Hyperlinks entschieden, dass für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (auch "InfoSoc-Richtlinie" genannt) erforderlich sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heisst für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel das Werk bereits auf einer anderen Website mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die Verlinkung nicht als "öffentliche Wiedergabe" eingestuft werden.
Mit der BestWater-Entscheidung hat der EuGH nun klargestellt, dass die zu Hyperlinks allgemein für die "öffentliche Wiedergabe" aufgestellten Kriterien auch für die Framing-Technik gelten. Unerheblich sei, dass beim "Framing" zusätzlich der Eindruck vermittelt werde, das Werk werde von der Website aus gezeigt, auf der sich der Link befindet. Massgeblich sei, wie eben auch bei sonstigen Hyperlinks, lediglich, ob ein neues Publikum angesprochen werde und ob das technische Verfahren der Wiedergabe demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe entspricht.
Unser Tipp:
Sofern Sie die im Wege des Framing eingebundenen Inhalte nicht einem neuen Publikum zugänglich machen und die Technik der Wiedergabe der bei der ursprünglichen Wiedergabe eingesetzte Technik entspricht, muss die Content-Einbindung nicht mit dem Urheberrechtsinhaber abgestimmt sein.
Sofern Sie die im Wege des Framing eingebundenen Inhalte nicht einem neuen Publikum zugänglich machen und die Technik der Wiedergabe der bei der ursprünglichen Wiedergabe eingesetzte Technik entspricht, muss die Content-Einbindung nicht mit dem Urheberrechtsinhaber abgestimmt sein.