Urteil bestätigt: Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig
Händler verstösst gegen Wettbewerbsrecht
Während das LG Arnsberg noch von einem originären Rechtsverstoss von Amazon ausging, für den der Marketplace-Händler allerdings als Störer hafte, nahm das OLG Hamm sogar einen eigenen Rechtsverstoss des Marketplace-Händlers an. Mit dem Einstellen seiner Angebote in den Marketplace habe er sich die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen gemacht.
Um der eigenen Haftung zu entgehen, hätte er, so das OLG Hamm, zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder hätte er ganz davon absehen können, den Amazon-Marketplace als Verkaufsplattform zu nutzen. Alternativ hätte er bei Amazon darauf hinwirken können, dass derartige Rechtsverletzungen unterbleiben. Was genau er dazu hätte tun müssen, liess das Gericht allerdings offen. Im Prozess legte der Marketplace-Händler zwar einen Schriftwechsel mit Amazon vor, der allerdings späteren Datums war als die Abmahnung durch den Wettbewerber. Ungeachtet des Inhalts liess dieser Schriftwechsel schon deshalb nicht erkennen, dass sich der Marketplace-Händler bereits im Vorfeld um die Rechtskonformität seiner Verkaufsangebote bemüht hatte.
Unser Tipp
Die Entscheidungen des LG Arnsberg und des OLG Hamm zeigen einmal mehr, dass der Amazon-Marketplace aus Sicht des Wettbewerbsrechts durchaus heikel ist. Als Marketplace-Händler wird man sich daher wünschen, die Empfehlungsfunktion für die eigenen Angebote deaktivieren zu können. Es bleibt zu hoffen, dass Amazon diesen Wunsch erhört und seinen Marketplace-Händlern eine attraktive dritte Möglichkeit bietet, die neben die zwei vom OLG Hamm aufgezeigten Alternativen tritt.
Dr. Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE
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