Schutzwürdige Belange von Yelp 14.01.2020, 17:11 Uhr

Fitness-Unternehmerin unterliegt vor BGH gegen Yelp

Der BGH hat endgültig über den seit sechs Jahren andauernden Rechtsstreit gegen Yelp entschieden. Die Klägerin - eine Betreiberin mehrerer Fitnessstudios - verlor dem Urteil nach gegen das Bewertungsportal.
Auf Yelp können Nutzer vieles bewerten, zum Beispiel Restaurants, Dienstleister oder Geschäfte.
(Quelle: Jennifer Weese/dpa)
Das Online-Bewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf eine automatisierte Auswahl stützen.
Der BGH entschied damit in einem Streit zwischen einer Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München und dem Internet-Unternehmen. Die Sport-Unternehmerin fühlte sich zu schlecht bewertet. Der VI. Zivilsenat hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf.
Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des BGH-Senats nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp. Die Einstufung von Bewertung in "empfohlen" und "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt.
"Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäusserter Kritik grundsätzlich hinnehmen", sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. (Az. VI ZR 495/18 u.a.).

Hintergrund

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.
 
Nach Auffassung der Klägerin hat Yelp den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei.
Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.




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