Gestaltung des Online Shops: Das müssen Händler beachten

3. Widerrufsbelehrung

Bekanntermassen hat ein Online-Shop-Betreiber seine Kunden über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Es empfiehlt sich, die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden. Wird diese korrekt verwendet, kann sich der Online-Shop-Betreiber auch auf deren Richtigkeit verlassen und gegenüber seinen Kunden oder Konkurrenten auf die Richtigkeit berufen. Unerlässlich ist es aber, das Formular zutreffend und vollständig anzupassen. Sobald das Formular nicht korrekt oder nicht vollständig ist, greift diese Privilegierung nicht mehr. Schon kleinste Abweichungen genügen.
 
Das Muster enthält einige Platzhalter oder Wahlmöglichkeiten, die zutreffend gewählt oder ergänzt werden müssen. So heisst es im Muster zum Beispiel, dass eine Telefonnummer "soweit verfügbar" anzugeben ist.
Aber was heisst "soweit verfügbar"? Das OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17) hat nun entschieden, dass eine Telefonnummer stets dann anzugeben ist, wenn der Online-Shop-Betreiber eine Telefonnummer grundsätzlich nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. Verfügt er über eine solche Telefonnummer und nutzt er diese auch, um mit Kunden in Kontakt zu treten, kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass er Widerrufserklärungen per Telefon vermeiden wolle. Er hat die Telefonnummer anzugeben.
 
Unser Tipp:
 
Füllen Sie das Widerrufsformular penibel genau aus. Schauen Sie sich jeden Platzhalter genau an. Eine kleine Nachlässigkeit kann hier böse Folgen haben.
Ein anderes wichtiges Thema für Online-Händler ist das "Bildrecht im Internet". Wir zeigen, was es hier zu beachten gilt.




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