Deutsches OLG-Urteil 20.12.2014, 13:10 Uhr

Im Auto nie die Smartphone-Uhrzeit ablesen

Das Telefonieren am Steuer ohne Freisprechhilfe ist schon seit Jahren verboten. Nun entschied das dt. Oberlandesgericht Zweibrücken, dass man nicht einmal die Uhrzeit vom Handy-Display ablesen darf.
(Quelle: William Perugini - Shutterstock)
Wer hinter dem Steuer sitzt, darf seit dem Jahr 2001 nicht mehr während der Fahrt mit dem Handy telefonieren. Jetzt hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden, dass es nicht einmal gestattet ist, die Uhrzeit von seinem Handy abzulesen.
In diesem Fall liege nämlich eine bestimmungsgemässe Nutzung des Handys vor, so die Auffassung der Richter - und damit ein Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung, der die Zahlung eines Bussgeldes nach sich ziehe.
Mit seinem Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Klage eines Autofahrers als unbegründet zurückgewiesen. Dieser hatte während der Fahrt sein Handy in die Hand genommen, um die Uhrzeit abzulesen - und war daraufhin zur einer Geldstrafe verurteilt worden. Daraufhin zog der Beschuldigte mit der Begründung vor Gericht, das Handy im eigentlichen Sinne gar nicht benutzt zu haben.
Die Richter folgten dieser Sichtweise nicht. Lediglich das blosse Aufheben oder Umlagern des Handys sei während der Autofahrt straffrei. Sobald auch nur eine Funktion genutzt werde - und sei es eben das Ablesen der Uhrzeit - mache man sich strafbar.
Eine Ausnahme gelte nur bei ausgeschaltetem Motor. Dann ist aber so ziemlich alles erlaubt: So hatte das Oberlandesgericht Hamm erst Ende Oktober entschieden, das selbst das Telefonieren beim Stehen an roten Ampeln zulässig sei, solange der Motor nicht laufe.




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