Location Based Advertising richtig einsetzen
Rechtliche Grundlagen und Datenschutz
LBA ist aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Allerdings sind einige wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Entweder leitet man die Berechtigung für die Durchführung von LBA von einer expliziten Einwilligung des Nutzers ab, die dann klar und transparent auf diesen Umstand hinweisen sollte, oder LBA greift auf nicht-personenbezogene Standortdaten zurück. In jedem Fall soll dem Nutzer die Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out oder Opting-out) gegeben werden.
Gemäss §§ 12 Abs. 1 und 13 TMG (Telemediengesetz) darf ein Dienste-Anbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben oder verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der User - zum Beispiel durch ein separates "Häkchen" beim Download - explizit eingewilligt hat. Stellten Standortdaten dagegen anonyme Daten dar, wäre ihre Verarbeitung auch ohne eine solche Einwilligung frei möglich, denn die Verarbeitung von anonymen Daten ist nicht durch die gesetzlichen Bestimmungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) oder des Telemediengesetzes erfasst.
Personenbezogene, anonyme und pseudonyme Daten
Gemäss § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Gemäss § 3 Abs. 6 liegt jedoch ein Anonymisieren von Daten dann vor, wenn personenbezogene Daten derart verändert werden, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Unter "Pseudonymisieren" versteht das Gesetz das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen (personelle Identität) auszuschliessen oder wesentlich zu erschweren.
Standortdaten sind zunächst einmal Ortsdaten und daher rein begrifflich keine Daten, die sich auf bestimmte Personen beziehen. Tatsächlich fehlt diesen eine exklusive Zuordnung zu einer Person und damit ein wesentliches Merkmal für die Anwendung des BDSG oder des TMG. Das gilt insbesondere für Standortdaten, die einen hohen Granulierungsgrad (Detaillierung) aufweisen.
Auch wenn man dies gar nicht beabsichtigt, können Standortdaten jedoch zu personenbezogenen Daten werden. Das kann in zwei Fakten-Konstellationen erfolgen: Ist ein Ortsdatum einzigartig, weil es etwa nur eine kleine Strasse erfasst, in der sich nur ein Haus befindet, erhält diese Datenangabe plötzlich einen Personenbezug.
Weitaus bedeutsamer ist aber der Fall, dass die "datenverarbeitende Stelle" - zum Beispiel der Anbieter einer App oder der technische Dienstleister - über Zusatzwissen verfügt, das es ermöglicht, trotz eines "verwaschenen" Standortdatums die zu beziehende Person (Eigentümer, Mieter, Gast etc.) zu identifizieren.
Es kann keine allgemeine Aussage darüber getroffen werden, in welchen Falllagen Location Based Advertising zulässig ist und in welchen nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt nämlich davon ab, über wie viel Zusatzdaten respektive Begleitwissen die jeweils verantwortliche Stelle verfügt. Es besteht insoweit eine Wechselbeziehung: Je höher der Granularitätsgrad (Detaillierung/Datenumfang) ist, desto mehr wird man in der Lage sein, diese Informationen mit Erkenntnissen aus Nutzerprofilen anzureichern - und umgekehrt.
Für den Handel wird das mobile Internet immer wichtiger, insbesondere aufgrund ortsbezogener Dienste. Denn das Smartphone wird zum zentralen Einkaufsberater, wie eine Studie des eWeb Research Centers der Hochschule Niederrhein sowie des Handelsverbands Deutschland HDE und von Kaufda belegt.