Bitkom-Umfrage
21.12.2015, 11:32 Uhr
Jeder Vierte will Weihnachtsgeschenke online loswerden
Lange Gesichter unterm Weihnachtsbaum gibt es alle Jahre wieder. Wenn mal wieder die Verwandtschaft bei den Geschenken daneben gegriffen hat, verkaufen die Beschenkten die Präsente gerne im Web weiter.
Ob das hundertste paar Socken, die Helene Fischer CD für den Heavy-Metal-Fan oder das Barbecue-Buch für den Vegetarier: Immer wieder landen Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, mit denen die Empfänger nichts anfangen können. Jeder vierte Deutsche ab 14 Jahren (25 Prozent) will in diesem Jahr unliebsame Weihnachtsgeschenke im Internet weiterverkaufen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage des Branchenverbands Bitkom.
Besonders die jüngeren Internetnutzer machen von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch. So geben 41 Prozent der 14- bis 29-Jährigen an, ungewollte Weihnachtsgeschäfte online weiterveräussern zu wollen. Bei den 30- bis 49-Jährigen geben dies 32 Prozent an.
Weiterverkauf im Netz nimmt zu
Der Weiterverkauf von Geschenken im Web nimmt damit zu: Vor einem Jahr lag der Anteil derjenigen, die nach Heiligabend Geschenke im Web weiterverkaufen wollen, nur bei 15 Prozent, im Jahr 2013 erst bei acht Prozent.
18 Prozent der Befragten wollen Geschenke auf Amazon und eBay weiterverkaufen oder versteigern, neun Prozent wollen Flohmarkt- oder Kleinanzeigen-Apps auf ihrem Smartphone dafür nutzen. Mehr als jeder Zweite Befragte, nämlich 58 Prozent, geht zum Umtausch allerdings am liebsten zurück in das Geschäft, in dem das Geschenk gekauft wurde. Immerhin 19 Prozent wollen die falschen Geschenke behalten.
Die Angaben basieren auf einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage, die Bitkom Research in Zusammenarbeit mit Aris Umfrageforschung durchgeführt hat. Dabei wurden 1.007 Personen ab 14 Jahren befragt.
Tipps zum Online-Weiterverkauf von Geschenken
Im folgenden hat der Bitkom Tipps zusammengetragen, die private und gewerbliche Verkäufer beim Weiterverkauf von Geschenken im Internet beherzigen sollten.
Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmässig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Wer hingegen häufig und regelmässig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden - einschliesslich aller entsprechenden Pflichten. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.
Nur wahrheitsgemässe Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäss sein. Wer falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.
Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.
Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als "im Rolex-Stil" beschrieben wird.
Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Grösse kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: "Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt."
Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmässig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Wer hingegen häufig und regelmässig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden - einschliesslich aller entsprechenden Pflichten. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.
Nur wahrheitsgemässe Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäss sein. Wer falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.
Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.
Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als "im Rolex-Stil" beschrieben wird.
Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Grösse kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: "Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt."