Social Media
18.05.2016, 16:00 Uhr
WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen
Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.
Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der vzbv hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind. Von diesem Entscheid profitieren alle deutschsprachigen Nutzer.
„AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
„AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Komplexes Regelwerk nur auf Englisch
WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer Sprache verfasst.
Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, muss WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen.
WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer Sprache verfasst.
Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, muss WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen.
Keine zweite Kontaktmöglichkeit vorgesehen
Die Richter monierten ausserdem einen Verstoss gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei WhatsApp. Das Unternehmen hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.
Nicht durchdringen konnte der vzbv dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.
Die Richter monierten ausserdem einen Verstoss gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei WhatsApp. Das Unternehmen hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.
Nicht durchdringen konnte der vzbv dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.
Keine Revision zugelassen
Das Kammergericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. WhatsApp kann dagegen aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Urteil des Kammergerichts vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14 – nicht rechtskräftig.
Das Kammergericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. WhatsApp kann dagegen aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Urteil des Kammergerichts vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14 – nicht rechtskräftig.