EuGH schafft Klarheit
23.11.2014, 18:31 Uhr
Framing von Dritt-Content zustimmungsfrei
Bedarf die Einbindung von Dritt-Content durch sogenanntes Framing der Zustimmung des Rechteinhabers? Das hatte nun der Europäische Gerichtshof zu klären.
Rechtsanwältin Julia Blind
Das ist eine Beitrag von unserer Schwesterpublikation Internet World Business. Die Thematik kann auch für Schweizer durchaus von Interesse sein.
Für die Einbindung fremder Inhalte in die eigene Website bieten sich unterschiedliche Techniken an. Eine Verlinkung auf eine fremde Website, um eine Verbindung zwischen den eigenen Inhalten und denen auf der Website eines Dritten zu schaffen, bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Dritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun auf Veranlassung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu klären, ob eine Einbindung von Dritt-Content im Wege des "Framing" eine neue öffentliche Wiedergabe darstellt und dementsprechend der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.
In dem vom BGH dem EuGH vorgelegten Fall beanstandete die Klägerin, dass die Beklagte Besuchern ihrer Website ermöglichte, über einen Link einen Film abzurufen, an dem die Klägerin die ausschliesslichen Nutzungsrechte hält. Bei Anklicken des Links erschien der auf der Videoplattform Youtube abrufbare Film in einem auf der Website der Beklagten erscheinenden Rahmen. Durch dieses sogenannte Framing entstand der Eindruck, der Film sei ein Bestandteil der Website der Beklagten. Die Klägerin machte unter Hinweis darauf, dass der Film auf Youtube ohne ihre Zustimmung eingestellt worden war, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Der EuGH hat am 21.10.2014 (C-348/13 - BestWater International GmbH / Mebes u.a.) entschieden, dass die Einbettung eines auf einer (anderen) Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine Website im Wege des "Framing" keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn es nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und auch die Wiedergabetechnik sich nicht von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
"BestWater-Entscheidung"
In der am 13. Februar 2014 ergangenen Entscheidung (C-466/12 - Nils Svensson u.a. / Retriever Sverige) hat der EuGH in Bezug auf Hyperlinks entschieden, dass für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (auch "InfoSoc-Richtlinie" genannt) erforderlich sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heisst für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel das Werk bereits auf einer anderen Website mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die Verlinkung nicht als "öffentliche Wiedergabe" eingestuft werden.
Mit der BestWater-Entscheidung hat der EuGH nun klargestellt, dass die zu Hyperlinks allgemein für die "öffentliche Wiedergabe" aufgestellten Kriterien auch für die Framing-Technik gelten. Unerheblich sei, dass beim "Framing" zusätzlich der Eindruck vermittelt werde, das Werk werde von der Website aus gezeigt, auf der sich der Link befindet. Massgeblich sei, wie eben auch bei sonstigen Hyperlinks, lediglich, ob ein neues Publikum angesprochen werde und ob das technische Verfahren der Wiedergabe demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe entspricht.
Unser Tipp:
Sofern Sie die im Wege des Framing eingebundenen Inhalte nicht einem neuen Publikum zugänglich machen und die Technik der Wiedergabe der bei der ursprünglichen Wiedergabe eingesetzte Technik entspricht, muss die Content-Einbindung nicht mit dem Urheberrechtsinhaber abgestimmt sein.
Sofern Sie die im Wege des Framing eingebundenen Inhalte nicht einem neuen Publikum zugänglich machen und die Technik der Wiedergabe der bei der ursprünglichen Wiedergabe eingesetzte Technik entspricht, muss die Content-Einbindung nicht mit dem Urheberrechtsinhaber abgestimmt sein.