Copyright
24.02.2015, 06:35 Uhr

Fotolia: Abmahnung trotz Urhebernennung

Abmahnungen aufgrund der Verwendung von Bildern im Netz sorgen regelmässig für Aufregung - und werfen neue Fragen auf. Jetzt wurde ein Fotolia-Nutzer trotz Urhebernennung im Impressum abgemahnt.
(Quelle: Fotolia.com/fotogestoeber)
Es ist nicht das erste Mal, dass die Anwaltskanzlei Pixel.Law wegen Abmahnungen an Webseitenbetreiber für Aufsehen sorgt: 2013 etwa sollte der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite 1.800 Euro zahlen, weil er einen Link geteilt hat, in dessen Vorschau ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Foto zu sehen war. In einem aktuellen Fall hat die Kanzlei einen Kunden der Fotodatenbank Fotolia trotz des in den AGB des Portals geforderten Copyright-Hinweises im Impressum abgemahnt, berichtet die Kanzlei Putte in einem Blogbeitrag. Der Kunde soll demnach einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1,248, 50 Euro zahlen.
Die Begründung: Durch die Nennung im Impressum sei keine eindeutige Zuordnung des Urhebers gewährleistet, da auch einige andere Fotolia-Urheberhinweise im Impressum stünden. Die Nennung müsse daher unmittelbar an der Abbildung selbst stehen. Die Kanzlei Putte hingegen hält die Abmahnung ihres Mandanten für unberechtigt. "Durch die Möglichkeit zur Kennzeichnung im Impressum erlaubt Fotolia ein räumliches Auseinanderfallen zwischen Foto und Urheberhinweis - anders etwa als der vermeintlich kostenlose Konkurrent Pixelio, der einen Urheberhinweis am Bild selbst oder am Seitenende fordert", so die Kanzlei: "Wenn Pixel.Law also suggeriert, dass abgesehen von einer Bildlöschung nur eine Urheberkennzeichnung am Bild rechtskonform sei, ist dies falsch."
Sollte ein Gericht der Argumentation von Pixel.Law folgen, könnte dies weitreichende Folgen für jene Fotolia-Nutzer haben, die entsprechende Hinweise nur im Impressum ihrer Seite vermerkt haben. Mit einem Urteil in Zusammenhang mit der Bilddatenbank Pixelio hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im vergangenen Jahr indes entschieden, dass es genügt, ein Foto ordentlich zu lizenzieren und den Namen des Fotografen auf der Website anzugeben. Damit hatte das OLG ein älteres Urteil des Landgerichts Köln ausser Kraft gesetzt. Damals war eine Firma abgemahnt und anschliessend verklagt worden, weil sie ein Pixelio-Bild verwendet hatte, ohne dass eine Nennung des Urhebers erfolgte, wenn das Foto direkt per URL aufgerufen wurde.
In der "Abmahnpraxis" stellt sich häufig die Frage, ob strafbewehrte Unterlassungserklärungen immer ausdrücklich angenommen werden müssen, um Wirksamkeit auch - und vor allem - hinsichtlich des Vertragsstrafeversprechens zu entfalten. Diese Frage war auch Thema eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2014. 



Das könnte Sie auch interessieren