Änderungen im deutschen Telemediengesetz
22.06.2018, 11:15 Uhr
BGH prüft Haftung bei WLAN-Hotspots und dem Tor-Netzwerk
Ein neues Gesetz soll WLAN-Nutzer schützen - und schafft die so genannte Störerhaftung für Rechtsverstösse bei offenen Hotspots ab. Doch wie schützt man dann Urheberrechte? Der BGH prüft das auch im Fall des Anonym-Netzwerks Tor.
Der Bundesgerichtshof nimmt das neue Telemediengesetz unter die Lupe und prüft dabei auch die Verantwortung bei Rechtsverstössen im Anonym-Netzwerk Tor.
Bei der BGH-Verhandlung in Karlsruhe ging es um die Frage, ob der Inhaber eines WLAN-Anschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen, die andere über seinen Anschluss begangen haben, auch nach neuem Recht auf Unterlassung haftet. Zugleich prüfen die höchsten deutschen Zivilrichter, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist (Az. I ZR 64/17). Wann der BGH sein Urteil spricht, ist noch nicht bekannt.
In dem im Oktober vergangenen Jahres in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz wurde die so genannte Störerhaftung abgeschafft, um die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots zu fördern. Während Betreibern solcher Hotspots bei Rechtsverstössen durch andere nach altem Recht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohten, sieht das neue Recht lediglich Sperrungen vor.
Im vorliegenden Fall geht es zunächst um Verstösse nach dem alten Recht: Eine Computerspiel-Firma hat einen Mann auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt, über dessen Internetanschluss im Jahr 2013 in einer Tauschbörse das Spiel "Dead Island" zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangspunkte aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (Tor-Exit-Node) betreibt, weist die Verantwortung von sich: Verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss.