Suchmaschinenbetreiber müssen sensible Infos nicht zwingend löschen

"Recht auf Vergessenwerden"

Ein weiteres Urteil des EuGH befasst sich mit dem europäischen "Recht auf Vergessenwerden". Dieses gilt nicht global: Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht weltweit löschen. Die Ergebnisse müssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Aktenzeichen C-507/17).
Voraussetzung ist, dass die Anbieter dem Antrag eines Betroffenen zuvor stattgegeben haben oder der Anordnung einer Behörde nachkommen. Ausserdem müssten Massnahmen ergriffen werden, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Hintergrund des Urteils ist eine Google-Klage gegen die französische Datenschutzbehörde CNIL. Diese hatte ein Bussgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen das US-Unternehmen verhängt, weil es Links nicht weltweit entfernt hatte.




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