EuGH-Urteil 24.09.2019, 16:43 Uhr

Suchmaschinenbetreiber müssen sensible Infos nicht zwingend löschen

Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen nach einem Urteil des EuGH Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen führen, nicht zwingend löschen. Ein weiteres Urteil besagt, dass Suchmaschinenbetreiber Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen müssen.
(Quelle: shutterstock.com/FrankHH)
Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen führen, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend löschen. Vielmehr müssten sie auf Antrag Betroffener prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu schützen, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag (Aktenzeichen C-136/17).
Hintergrund sind Fälle aus Frankreich, wo Bürger bei Google beantragt hatten, bestimmte Informationen bei Suchen nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Dabei ging es etwa um eine satirische Fotomontage, um Informationen über Verbindungen zur Scientology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche. Google hatte die Löschung der Links verweigert. Das mit den Fällen befasste französische Gericht erbat vom EuGH eine Präzisierung der Rechte und Pflichten.
Ganz grundsätzlich stellten die Richter nun klar, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten, aus denen etwa politische Meinungen, ethnische Herkunft oder Informationen über Gesundheit und Sexualleben hervorgehen, in der Regel verboten ist. Aber es gebe Ausnahmen.
Diese hingen etwa von der Art der Information, deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit ab. Auch die Rolle der Person im öffentlichen Leben sei einzubeziehen. Suchmaschinenbetreiber müssten ihre Entscheidung auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen.




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