Rechtsstreit um Zugriff auf Facebook-Konto nach dem Tod
Entscheidung in erster Instanz
In erster Instanz hatte das Landgericht 2015 entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen muss. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher. Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, hiess es. Als Sorgeberechtigte dürften Eltern wissen, worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - zu Lebzeiten und nach dessen Tod.
Der US-Konzern ging gegen die Entscheidung in Berufung. Eine Tendenz, wie sich die Richter des Kammergerichts entscheiden könnten, gibt es nicht. "Ich weiss schlichtweg nicht, was hier herauskommt", hatte der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei einer Gerichtssitzung Ende April gesagt. Damals waren einige Aspekte noch einmal debattiert worden, etwa, ob ein Facebook-Konto vererblich ist und welche Rolle die Minderjährigkeit des Mädchens spielt.
Grundsätzlich rückt der Erbe in die Position des Verstorbenen, hiess es. Das betreffe aber nicht alle Verträge. Retzlaff verwies auf eine Vereinsmitgliedschaft, die mit dem Tode erlischt. Wie sei nun mit Facebook umzugehen, einem Netzwerk, das sich selbst als "digitaler Schatten" des Menschen sehe? Es sei nicht auszuschliessen, dass mit dem Tod des Nutzers auch die Zugangsberechtigung enden müsse.
Selbst wenn die Erblichkeit generell verneint werden würde, bleibe aber noch die Besonderheit des konkreten Falls, da es sich um eine Minderjährige handelt. Laut dem Gericht gibt es zwar Schutzpflichten der Eltern im Sinne der Sorgeberechtigung, allerdings könnten diese Schutzpflichten auch mit dem Tod erlöschen, so dass diese besonderen Umstände möglicherweise keinen Einfluss haben.
Der US-Konzern ging gegen die Entscheidung in Berufung. Eine Tendenz, wie sich die Richter des Kammergerichts entscheiden könnten, gibt es nicht. "Ich weiss schlichtweg nicht, was hier herauskommt", hatte der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei einer Gerichtssitzung Ende April gesagt. Damals waren einige Aspekte noch einmal debattiert worden, etwa, ob ein Facebook-Konto vererblich ist und welche Rolle die Minderjährigkeit des Mädchens spielt.
Grundsätzlich rückt der Erbe in die Position des Verstorbenen, hiess es. Das betreffe aber nicht alle Verträge. Retzlaff verwies auf eine Vereinsmitgliedschaft, die mit dem Tode erlischt. Wie sei nun mit Facebook umzugehen, einem Netzwerk, das sich selbst als "digitaler Schatten" des Menschen sehe? Es sei nicht auszuschliessen, dass mit dem Tod des Nutzers auch die Zugangsberechtigung enden müsse.
Selbst wenn die Erblichkeit generell verneint werden würde, bleibe aber noch die Besonderheit des konkreten Falls, da es sich um eine Minderjährige handelt. Laut dem Gericht gibt es zwar Schutzpflichten der Eltern im Sinne der Sorgeberechtigung, allerdings könnten diese Schutzpflichten auch mit dem Tod erlöschen, so dass diese besonderen Umstände möglicherweise keinen Einfluss haben.
Die Frage des Fernmeldegeheimnisses
Relevant in dem Verfahren ist sicher auch die Frage des Fernmeldegeheimnisses, das allerdings seinen Ursprung in der Telefonie hat. Und auch die Tatsache, dass Facebook seinen Europa-Sitz in Irland hat, könnte eine Rolle spielen.
Wie auch immer ein Urteil aussehen könnte, bedeutet es noch nicht, dass der Fall erledigt ist. Bei einer Niederlage behalten sich beide Parteien vor, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen.
Wie auch immer ein Urteil aussehen könnte, bedeutet es noch nicht, dass der Fall erledigt ist. Bei einer Niederlage behalten sich beide Parteien vor, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen.