Stiftung Warentest
08.01.2022, 16:00 Uhr
Online-Auktionen sind von Anfang an verbindlich
Dass man Auktionen im Netz so leicht wieder stoppen kann, wie man sie gestartet hat, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Denn am Ende gilt der Kaufvertrag, wenn man keinen triftigen Abbruchgrund hat.
Bis zwölf Stunden vor Ende darf man als Verkäufer eine Online-Auktion ohne weiteres beenden. Dass diese Annahme aus dem Reich der Mythen stammt, erfahren manche eBay-Verkäuferinnen und -Verkäufer erst vor Gericht, berichtet die Stiftung Warentest.
Die bittere Lehre: Verkäufer müssen versteigerte Sache dann nicht nur doch noch liefern oder Schadenersatz zahlen, sondern auch noch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Es brauche schon einen guten Grund, um eine laufende Auktion abzubrechen, so die Experten.
Dazu gehören den Angaben zufolge der Irrtum über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Auktionssache, deren Diebstahl oder ihre Zerstörung. Im Zweifel muss man etwa die letzten beiden Punkte auch nachweisen können.
Der wichtigste Tipp der Warentester für eBay-Verkäufer: Zumindest bei Auktionen mit hochwertiger Ware unbedingt einen angemessenen Mindestpreis festlegen. Und der wichtigste Ratschlag für Käufer, die sich nach einem Abbruch um ein Schnäppchen betrogen fühlen: Den Verkäufer zur Lieferung auffordern beziehungsweise einen Nachweis verlangen, dass der Verkäufer berechtigt war, die Auktion zu stoppen.