Bundespatentgericht hat entschieden
28.02.2020, 07:13 Uhr
Wer die Marke "Black Friday" nutzen darf
Nach jahrelangen Verhandlungen hat das Bundespatentgericht entschieden: Die Wortmarke "Black Friday" geniesst weiterhin Markenschutz. Das gilt allerdings nicht für Einzel- und Grosshandelsdienstleistungen für Elektroartikel sowie bei Werbedienstleistungen für Dritte.
Für den Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) ist es ein "herber Rückschlag": Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarke "Black Friday" weiterhin Markenschutz geniesst. Das heisst erst einmal, dass der Begriff "Black Friday" als Marke eingetragen ist und nicht von jedermann nach Gutdünken genutzt werden darf.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So hält das Bundespatengericht die Marke "Black Friday" für die Dienstleistung "Werbung" für nicht schutzfähig. Unter anderem müsse die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemassnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen gelöscht werden. Dazu zählen unter anderem Einzel- und Grosshandelsdienstleistungen für Elektroartikel.
In anderen Worten: Für diese Dienstleistungen darf der Begriff also auch ohne Lizenz genutzt werden.
Hintergrund
Die beiden Gegner im Rechtsstreit sind die Black Friday GmbH und das Portal BlackFriday.de.
Die Black Friday GmbH ist Betreiberin der Black Friday Sale-Verkaufsplattform "blackfridaysale.de" beziehungsweise "blackfridaysale.at". Als Gesicht des Unternehmens tritt Geschäftsführer und Gesellschafter Konrad Kreid auf.
Der Begriff "Black Friday" wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen. Über einen Zwischenhändler gingen die Rechte daran an die Super Unions Holding, eine Firma aus Hongkong. Diese wiederum verschickte in den vergangenen Jahren Warnbriefe und Abmahnungen an deutsche Händler. Ihnen wurde die Nutzung des Begriffs "Black Friday" untersagt, da die Nutzungsrechte an der Marke exklusiv an die genannte österreichische Black Friday GmbH vergeben sei. Nur diese dürfe den Begriff verwenden und Sub-Lizenzen vergeben.
BlackFriday.de indes ist nach eigenen Angaben Deutschlands dienstältestes Black Friday-Portal und wurde im Januar 2012 von Simon Gall gegründet - mehr als ein Jahr vor der Eintragung der Wortmarke "Black Friday" und mehr als vier Jahre vor der Übertragung der Marke auf die aktuelle Inhaberin, die Black Friday GmbH. Seit der Übertragung der Wortmarke "Black Friday" auf die aktuelle Inhaberin kämpft Simon Gall gegen die Marke und die darauf gestützten "unberechtigten Angriffe" gegen ihn und seine Partner.
Für die Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts war massgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff "Black Friday" für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Reaktionen
Beide Beteiligten verbuchen das Urteil jeweils für sich als Erfolg. BlackFriday.de begrüsst die Entscheidung des Bundespatentgerichts. "Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl uns, als auch einige unserer Partner aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Dieses Vorgehen wurde bereits im Oktober 2017 im Eilverfahren (ohne mündliche Verhandlung) vom Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung untersagt. Im April 2020 wird hierzu eine mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren stattfinden."
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Demnach können die beteiligten Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Stark kritisiert wird das Urteil vom bevh:
"[Es ist unverständlich], dass dieser Begriff 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Denn eine Marke dient gerade der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen. Ebenso wie auch beim Sommer- und Winterschlussverkauf fehlt es dem Black Friday an eben dieser markenrechtlich geforderten Unterscheidungskraft. (...) Der Black Friday erhält sowohl von Unternehmer- als auch von Verbraucherseite grossen Zuspruch. Insofern sind wir der Meinung, dass dieser Aktionstag jedem Unternehmen, ohne Zahlung hoher Lizenzgebühren, zur Verfügung stehen und jedes Unternehmen frei entscheiden können sollte, ob und in welchem Umfang es von dieser Gelegenheit Gebrauch macht. Eine Bevorzugung oder Monopolstellung eines einzelnen Unternehmens ist aus unserer Sicht keinesfalls wünschenswert und nicht im Sinne des fairen Wettbewerbs. Eine andere Bewertung kommt aus rechtlicher Sicht kaum in Betracht und würde darüber hinaus auch faktisch sowohl Händler als auch Schnäppchenjäger in Deutschland extrem einschränken."