06.03.2007, 00:00 Uhr
Ebay-Powerseller in Deutschland brauchen Vornamen
Weil Verbraucher Händler im Web im Bedarfsfall nur verklagen können, wenn sie den vollständigen Namen und die Anschrift kennen, müssen Händler diese Angaben machen, so das Kammergericht Berlin. Gewerbliche Händler, die die Auktionsplattform Ebay nutzen, müssen dort ihren vollständigen Namen angeben. Schon im Fortlassen des Vornamens sieht das Berliner Kammergericht in einem Beschluss vom 13. Februar 2007 eine Wettbewerbswidrigkeit. Dem Urteil vorangegangen war die Klage einer Händlerin von Kinderkleidung, die unter Berufung auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung gegen eine Konkurrentin auf Ebay eine einstweilige Verfügung beantragte, weil diese auf der Auktionsplattform zwar mit ihrem Nachnamen und der vollständigen Anschrift auftrat, jedoch ihren Vornamen nicht nannte.
Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, das Fortlassen des Vornamens sei nach Paragraf 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle. Während das Landgericht Berlin noch den Argumenten der Powersellerin folgte, vertrat das Kammergericht in zweiter Instanz die gegenteilige Auffassung: Der Vorname gehöre zur "ladungsfähigen Anschrift" der Händlerin, so die Begründung für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher von der Berliner Kanzlei Haerting Rechtsanwälte rät Händlern daher zur Sorgfalt bei Verbraucherbelehrungen: "Auf die Bagatellklausel kann man sich im Streitfall nur selten verlassen", so seine Erfahrung. (ph/iwb) http://www.ebay.ch http://pages.ebay.ch/powerseller/
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