07.01.2013, 00:00 Uhr

Deutscher Wahnsinn: Abmahnung wegen Facebook-Vorschau

Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro zahlen, weil er einen Link geteilt hat, in dessen Vorschau ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Foto zu sehen war. "Erstmals geht uns eine urheberrechtliche Abmahnung zu, in der einem Facebook-Nutzer vorgeworfen wird, durch die Funktion 'Link teilen' Urheberrechte in Bezug auf das bei Facebook angezeigte Miniaturbild zu verletzen", schreibt die Anwaltskanzlei Weiss & Partner auf ihrer Homepage. 

Der Nutzer habe einen Link auf seiner Pinnwand teilen wollen und ihn in das Statusfenster kopiert. Wegen der Darstellung des Bildes in der Facebook-Timeline sei eine Abmahnung durch die Berliner Kanzlei Pixel.Law erfolgt, die im Namen ihrer Mandantin die sofortige Entfernung des Bildes, eine Unterlassungserklärung, Schadenersatz und Kosten der Abmahnung verlangt habe. "An dieser Abmahnung wird wieder einmal deutlich, wie schnell man sich durch unbedachtes Handeln erheblichen Forderungen ausgesetzt sehen kann", so die Kanzlei Weiss & Partner weiter, und das obwohl an der geltend gemachten Höhe des Schadensersatzes "erhebliche Zweifel" bestünden.

Dabei sei die Problematik nicht auf Facebook begrenzt und betreffe auch andere Netzwerke wie Pinterest oder Google+, da die "Darstellung von Miniaturbildern bei fast allen sozialen Netzen beim Teilen von Links eingesetzt wird". Allerdings liessen sich Abmahnungen vermeiden, indem der Nutzer die Mini-Bilder aus der Vorschau entferne: "Nur derjenige, der sicherstellen kann, dass er über die entsprechenden Rechte an dem Bild auf der Ursprungsseite verfügt, sollte das Facebook-Miniaturbild aktiv lassen", rät die Kanzlei.

Auch der Rechtsanwalt Christian Solmecke betonte, dass Facebook kein rechtstfreier Raum sei und dass hier vor allem das Urheberrecht beachtet werden müsse. Im Mai 2011 warnte er bereits: "Die Facebook-Chronik eines Teenagers ist für Abmahnanwälte schnell bis zu 15.000 Euro wert." Solmecke gibt folgende Tipps:

1. Den eigenen Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen. So sind die Leser bekannt und Aussenstehende haben keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes zu prüfen.
2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten.
3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten.
4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe.
5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte nicht klar ist. (ph/iw)

Siehe auch: Gesetz gegen Internet-Abzo>Bitkom fordert Schutz vor AbmahnungenWarnung vor Abmahn-E-MailsDroht deutschen Kino.to-Nutzern ein Strafverfahren?



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