43 Abmahnungen sind auch in Deutschland zu viel

Konkurrent hielt Abmahnung für unzulässig

Der in dieser Welle abgemahnte Konkurrent hielt die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Er setzte sich zur Wehr und bekam in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm Recht. Das OLG war der Ansicht, dass sich die Inanspruchnahme des Konkurrenten durch den Shopbetreiber als rechtsmissbräuchlich gemäss § 8 UWG erwiesen habe. Nach dem UWG sei eine Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sei.
Ein Missbrauch liege insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde für sich betrachtet nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn dem Abmahnenden die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Dies sei hier der Fall.
Das Gericht betonte allerdings nochmals, dass allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit für sich betrachtet in der Regel keinen Missbrauch belege. Es müssten Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit begründen könnten. Solche Umstände seien gegeben, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt habe, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe.

Hohes Kostenrisiko

So verhalte es sich im vorliegenden Fall, denn die wirtschaftliche Bedeutung der Abmahnungen stehe völlig ausser Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Shopbetreibers. Zur Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der Abmahnungen sei das Kostenrisiko (Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten, die im Falle des Unterliegens anfallen) heranzuziehen. Bei dieser Vielzahl von Abmahnungen belaufe sich das Kostenrisiko - selbst bei einer für den Shopbetreiber günstigen Kalkulation - auf mindestens 50.000 Euro. Selbst wenn nur ein Drittel der Abmahnvorgänge zu gerichtlichen Verfahren führen würde, würde dabei ein weiteres Kostenrisiko in Höhe von ca. 66.000 Euro entstehen. Hingegen erwirtschafte der Shopbetreiber lediglich einen Gewinn von ca. 6.000 Euro, wobei noch nicht einmal zugeordnet werden können welcher Anteil dabei auf die Briefkästen Falle.
Daher liege ein krasses Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Bedeutung der Abmahnungen und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit vor. Nach all diesen Umständen sei von rechtsmissbräuchlichem Verhalten auszugehen. Die Abmahnung sei daher rechtswidrig.

Unser Tipp

Auch wenn das Gericht in diesem Fall dem Abgemahnten Recht gegeben und die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, dann hat es doch auch nochmals klargestellt, dass allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit noch keinen Rechtsmissbrauch begründet. Es bleibt dabei, dass der Rechtsmissbrauch die Ausnahme bei Abmahnungen ist. Nur in krassen Fällen wie dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, wird der Einwand des Rechtsmissbrauchs erfolgreich sein. Andererseits sollten sich Shopbetreiber auch nicht dazu hinreissen lassen sich (oder Ihren Anwälten) über Abmahnungen eine neue Einnahmequelle zu schaffen.
 
Rebekka Stumpfrock    
Kleiner Rechtsanwälte  
 



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