Formvorschriften in Zeiten von Corona

Was gilt sonst? 

In Fällen, wo keine eigenhändige Unterschrift verlangt wird, können Verträge mündlich, durch übereinstimmendes Handeln oder durch jede andere Form der Willensäusserung der Parteien abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine dokumentierte Form. Möglich ist etwa der Einsatz einer einfachen elektronischen Signatur durch Einfügen einer eingescannten Unterschrift in ein Dokument.

Fazit 

Die Schriftform im Sinne der eigenhändigen Unterschrift ist nur vereinzelt gesetzlich vorgeschrieben, kann aber auch vertraglich vorbehalten sein. In solchen Fällen erfüllt neben der Handschriftlichkeit grundsätzlich nur die qualifizierte elektronische Signatur die Formerfordernisse. 
Ansonsten gelten keine besonderen Formvorgaben. Verträge und Dokumente können auch auf anderen Wegen gültig abgeschlossen werden, etwa durch den Austausch von Nachrichten via E-Mail. Dies stellt in der gegenwärtigen Situation von «Social Distancing» und Home Office eine willkommene Erleichterung und Vereinfachung der Geschäftsabläufe dar.
Zum Autor
Roland Mathys
ist Co-Leiter der Rechtskommission von swissICT. Der Rechtsanwalt und Wirtschaftsinformatiker leitet als Partner das Technologie- und Datenrechtsteam von Schellenberg Wittmer Rechts­anwälte in Zürich. Die Rechtskommission von swissICT berichtet in der Kolumne «Recht & IT» über aktuelle juristische Themen im digitalen Bereich.




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