Flüchtlinge am PoS: Kommunikation mit Händen und Füssen
Freischaltung: Das Verfahren für Flüchtlinge
Um Flüchtlingen die Nutzung von Prepaid-Karten zu erleichtern, hat die Bundesnetzagentur das Verfahren für die Registrierung vereinfacht.
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, muss gemäss § 111 Telekommunikationsgesetz persönliche Daten, wie den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, speichern. Im Hinblick darauf, dass die in Deutschland ankommenden Asylsuchenden oftmals keine Ausweispapiere mit sich führen, hat sich die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern darauf geeinigt, folgendes Verfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf von Prepaid-Karten zu akzeptieren:
- Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.
- Nach drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder einer Aufenthaltsgestattung neu registrieren zu lassen.
- Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.