Gutachten: YouTube bei Urheberrechtsverstoss nicht unmittelbar haftbar
EU-Richtlinie zum Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der sich um diese Rechtsfälle kümmert, hatte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung mit Blick auf das Unionsrecht vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof entscheidet aber nicht über den nationalen Rechtsstreit.
In dem Gutachten wird zugleich auf eine EU-Richtlinie zum Urheberrecht verwiesen, mit der für Betreiber von Online-Plattformen eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt wird. Diese Richtlinie müsse von jedem Staat bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verpflichte Betreiber dazu, für die von Nutzern online gestellten Werke die Erlaubnis von Rechtsinhabern einzuholen - zum Beispiel mit Lizenzvereinbarungen. In den jetzigen Rechtsfällen sei - so das Gutachten - diese Richtlinie aber noch nicht anwendbar.
Keine "öffentliche Wiedergabe"
Der Generalanwalt ist deshalb der Ansicht, dass Betreiber der Plattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer haften müssen. Ein Betreiber nehme selbst keine "öffentliche Wiedergabe" der Werke vor, sondern habe grundsätzlich die Rolle eines Vermittlers. Die Primärhaftung treffe in der Regel die Nutzer.
Zugleich betonte der Anwalt, dass Rechteinhaber nach dem geltenden Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber erwirken könnten, um sie zu etwas zu verpflichten - unabhängig von der Frage der Haftung. Damit könnte zum Beispiel gemeint sein, dass Inhalte von der Plattform genommen werden müssen, obwohl der Betreiber zugleich nicht haftbar ist.