BGH-Urteil 28.11.2015, 10:20 Uhr

Illegale Downloads: Provider und Rechteinhaber in der Pflicht

Wer ist dafür verantwortlich, illegale Downloads zu verhindern? Einem aktuellen Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes zufolge können auch die Rechteinhaber wie die Telekom zu Netzsperren verpflichtet werden.
(Quelle: Shutterstock.com/Jerry Sliwowski)
Wenn es um illegale Downloads von Copyright-geschützten Werken wie Musik oder Filmen geht, sind die Geschädigten in der Regel die Rechteinhaber. Doch haben die Provider von Internet- und Kommunikationsdiensten die Pflicht, auf Ihren Seiten und Diensten das illegale Herunterladen zu unterbinden? Dieser Frage war der Bundesgerichtshof auf Klage der GEMA und verschiedener Plattenfirmen nachgegangen.
Dabei standen unter anderem auch die Telekommunikationsanbieter Deutsche Telekom und Telefonica im Visier des Verfahrens. Die GEMA und mehrerer Tonträgerhersteller hatten gegen die Provider geklagt und versucht diese als Störer in die Pflicht nehmen und eine Sperre zu erwirken.

Grundsatzurteil mit Folgen

Wie der Bundesgerichtshof nun klar stellte, haben die Provider nicht die alleinige Verantwortung für das Verhindern illegaler Downloads. Allein schon wegen der schwierigen Verfolgung von widerrechtlich handelnden Nutzern, die beispielsweise vom Ausland aus Musik auf deutschen Plattformen zum illegalen Herunterladen bereit stellen, seien zunächst die Rechteinhaber in der Pflicht. Diese müssten die Rechte-Verletzer ausfindig machen und mit Hilfe von privaten Anbietern oder staatlichen Behörden zum Unterlassen bringen.
GEMA-Chef Harald Heker nannte das Urteil wegweisend, obwohl die Forderung seiner eigenen Organisation, die Telekom-Anbieter in die Verantwortung zu nehmen, vom Gerichtshof abgewiesen worden war. Man habe immerhin nun Rechtsklarheit.
Wegweisend allerdings ist der Zusatz: "Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werde", so der BGH. Heisst: Provider können unter ganz bestimmten Umständen dazu gezwungen werden, gegen illegale Downloads Internetseiten zu sperren. Vorher aber müssen
 die Kläger "zumutbare Anstrengungen" unternommen haben, direkt gegen die Betreiber der illegalen Angebote und die Host-Provider vorzugehen.
Im letzten Jahr hatte der digitale Musikmarkt trotz illegaler Downloads zugelegt.



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