Deutsches Gerichtsurteil
11.01.2016, 11:46 Uhr
Hersteller dürfen Verkauf auf Online-Marktplätzen verbieten
In welchen Fällen darf ein Marken-Hersteller den Verkauf seiner Produkte auf Portalen wie Amazon oder eBay untersagen? Mit einem solchen Fall befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt.
Amazon, eBay und Co: Online-Marktplätze sind zum Verkauf von Produkten sehr beliebt. Aber was passiert, wenn ein Marken-Hersteller mit dem Verkäufer seiner Produkte darauf nicht einverstanden ist und sein Image bedroht sieht?
Ein solcher Fall ist vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt verhandelt worden. Der Rucksackhersteller Deuter reichte Klage in Bezug auf den Vertrieb seiner Produkte über den Online-Marktplatz Amazon ein. Deuter sah sein "Premium-Image" beim Vertrieb über Amazon in Gefahr.
Das Gericht stimmte dem Rucksackhersteller zu, dass dieser ein berechtigtes Interesse daran habe, eine qualitativ hochwertige Beratung über seine Rucksäcke zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf Deuter den Vertrieb seiner Waren über Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay verbieten, berichtet die Süddeutsche Zeitung in ihrer Print-Ausgabe.
Produkte auf Preisvergleichsportalen
In einem weiteren Schritt wollte der Rucksackhersteller zudem die Präsenz seiner Artikel auf Preisvergleichsportalen untersagen. Doch dieser Klage gab das Frankfurter Oberlandesgericht nicht statt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Der aktuelle Urteilsspruch ist in vielerlei Hinsicht interessant, vor allem, weil in der Vergangenheit Gerichte oft die Wettbewerbsfreiheit höher beurteilten als das einzelne Interesse eines Händlers.
Mit Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht befasste sich kürzlich auch das Kammergericht Berlin. Zur Debatte stand die Frage, inwieweit das World Wide Web auch die weltweite Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts bedeutet und welche Rolle bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen Wirtschafts- und Branchenverbände spielen.