Browsen, Streamen und Cachen
Internet-Cache ist notwendig
Der Internet-Cache ist ein universeller Bestandteil der gegenwärtigen Technik des Internet-Browsings, ohne den das Internet die gegenwärtigen Volumina der Online-Datenübertragung nicht bewältigen und nicht einwandfrei funktionieren kann. Die Erzeugung von Bildschirm- und Cachekopien ist für ein einwandfreies und effizientes Funktionieren der für das Internet-Browsing angewandten technischen Prozesse unverzichtbar. Üblicherweise geht es dem Endnutzer beim Internet-Browsing nicht darum, eine Kopie von dem Bild zu erstellen, es sei denn, er will es herunterladen oder ausdrucken. Sein primäres Ziel ist vielmehr, den Inhalt der ausgewählten Internetseite zu betrachten. Die Bildschirm- und Cachekopien sind bei dieser Anwendung lediglich eine Nebenfolge der Betrachtung einer Internetseite im Computer.
Nach Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2001/29/EG haben Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschliessliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Art. 5 Absatz der Richtlinie enthält eine Ausnahme. Die Ausnahme betrifft vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmässige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Diese Ausnahme darf allerdings nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Der Europäische Gerichtshof hat nun mit seinem Urteil vom 05.06.2014 entschieden, dass das schlichte Browsen, Streamen und Cachen unter den Ausnahmetatbestand des Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG fällt, sofern nichts ausgedruckt oder heruntergeladen wird. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:
"Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im 'Cache' der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können."
Unser Tipp:
Das "normale Surfen" im Internet, bei dem man keine Ausdrucke herstellt und nichts herunterlädt, sondern einfach nur die Inhalte einer Internetseite und seien es auch urheberrechtlich geschützte Werke "betrachtet", ist urheberrechtlich neutral. Der Nutzer muss bei diesen Massnahmen nicht befürchten, Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Das "normale Surfen" im Internet, bei dem man keine Ausdrucke herstellt und nichts herunterlädt, sondern einfach nur die Inhalte einer Internetseite und seien es auch urheberrechtlich geschützte Werke "betrachtet", ist urheberrechtlich neutral. Der Nutzer muss bei diesen Massnahmen nicht befürchten, Urheberrechtsverletzungen zu begehen.