Abos im Internet: Was Anbieter dürfen und was nicht

Kündigung muss dokumentiert sein

Auf welchem Weg die Kündigung eingereicht werden muss, steht immer in den AGB. Allgemein gilt: "Eine Kündigung sollte man auf jeden Fall immer nachweisbar erklären", sagt Frindte. Man müsse beweisen können, dass sie beim Vertragspartner eingegangen sei. "Entweder man kündigt postalisch per Einschreiben, oder per Fax, wenn man eine Faxnummer hat", rät sie.
Bei Verträgen, die online abgeschlossen wurden, gelten unter Umständen Sonderregeln: "Wenn eine E-Mail-Adresse auf der Webseite steht, und die Kommunikation per E-Mail normal ist, dann geht auch eine Kündigung per E-Mail", so Frindte. Bei Angeboten, die per SMS oder Messenger-Chatnachricht abgeschlossen werden, sei die Kündigung über den jeweils gleichen Kanal möglich.
Kann man nur über ein Online-Kontaktformular kündigen, empfiehlt Anwalt Leis, Bildschirmfotos zu machen. Von der Kündigung per Telefon sei abzuraten, da man sie schwer nachweisen könne. "Immer dokumentieren, was Sie getan haben", betont er.

Mit Sperre vor Abo-Fallen schützen

Besonders ärgerlich sind Abo-Fallen, in die Smartphone-Nutzer oft ungewollt tappen. Mitunter reicht hier schon ein Fingertipp auf ein Werbebanner und man schliesst ein Abo ab, dass über die Rechnung des Mobilfunkanbieters abgerechnet wird. Nicht selten merkt man das erst nach Monaten. Schutz davor bietet eine Drittanbietersperre, die man sich beim Provider einrichten kann.
Auch sonst ist Vorsicht geboten: Immer wieder berichten Verbraucherschützer über dubiose Online Shops oder -Portale, wo man mit einer angeblich kostenlosen Registrierung ein kostenpflichtiges Abo abschliesst. Wer Rechnungen für ungewollte Bestellungen bekommt, sollte sie nicht zahlen und schriftlich Einspruch erheben, rät das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.




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