06.03.2012, 00:00 Uhr
2011 weniger Echtzeit-Überwachungen für Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz
Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) hat 2011 für die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz weniger Überwachungen in Echtzeit durchgeführt. Die Zahl nahm gegenüber 2010 um 4 Prozent auf 2'699 ab. Dies ist der Statistik des Dienstes zu entnehmen, die heute veröffentlicht wurde. Die Statistik führt detailliert alle Auskunftserteilungen und Überwachungen auf, die der Dienst 2011 im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden umgesetzt hat.
Die aktuelle Statistik des Dienstes ÜPF zeigt, dass die Überwachungen in Echtzeit, also das Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, um 4 Prozent auf 2'699 abgenommen haben. Der Dienst setzte derweil mehr rückwirkende Überwachungen um (+ 8% auf 5'758) und erteilte mehr technisch-administrative Auskünfte (+ 22% auf 3'918). Die Zahl der einfachen Auskünfte nahm um 8% auf 175'504 ab (Erklärung der verschiedenen Massnahmen und Auskünfte: siehe unten).
Bei etwa der Hälfte der Fälle ging es um schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Rund ein Fünftel der Anordnungen betrifft qualifizierten Diebstahl. Der Rest betrifft schwere Gewalt- und Sexualdelikte, Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, schwere Vermögensdelikte sowie Menschenhandel. Rund 90 Prozent der Massnahmen werden von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden angeordnet, 10 Prozent von jenen des Bundes.
Setzt man die 2?699 Echtzeit-Überwachungen in Relation zur Gesamtzahl der Delikte gemäss polizeilicher Kriminalstatistik (2010: 656'858), zeigt sich dass die Strafverfolgungsbehörden in weniger als einem halben Prozent der Delikte eine Echtzeit-Überwachung anordnen. Dabei können mehrere Massnahmen auf ein Delikt entfallen, wenn z.B. sowohl das private und das geschäftliche Handy sowie der Festnetzanschluss eines Mordverdächtigen überwacht werden muss.
Zum Verfahren
Zur Aufklärung von schweren Straftaten können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterinnen anschliessend an, die fraglichen Daten dem Dienst ÜPF zu übermitteln. Dieser stellt die die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und der betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis.
Zu den Massnahmen und Auskünften
Überwachungen in Echtzeit: Überwachung in Echtzeit und die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z.B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden).
Rückwirkende Überwachung: Herausgabe der Verkehrs- und Rechnungsdaten der zurückliegenden sechs Monate, also jener Informationen, die von der Anbieterin über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhoben werden, um die Tatsache der Postsendung oder der Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen; z.B. Verbindungsnachweise (wer hat mit wem wann und wie lange telefoniert?). Hingegen erfolgt keine inhaltliche Aufbewahrung von Telefongesprächen oder E-Mail-Inhalten.
Technisch- administrative Auskünfte: Weitere Informationen, die auf Grund einer Verfügung herausgegeben werden, z.B. die IMEI-Nummer eines Mobiltelefons, die IMSI-Nummer einer SIM-Karte, Vertragskopien oder Rechnungskopien.
Einfache Auskünfte: einfache Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c BÜPF. Auskunft an die Strafverfolgungsbehörden über Fragen wie z.B.: "Wem gehört eine bestimmte Telefonnummer?" oder "Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?". Für diese einfachen Auskünfte gelten nicht dieselben Verfahrensvorschriften wie für Überwachungen. Insbesondere müssen solche einfachen Auskünfte nicht durch ein Gericht genehmigt werden, und auch der Deliktkatalog gilt für sie nicht. (ph) http://www.ejpd.admin.ch
Die aktuelle Statistik des Dienstes ÜPF zeigt, dass die Überwachungen in Echtzeit, also das Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, um 4 Prozent auf 2'699 abgenommen haben. Der Dienst setzte derweil mehr rückwirkende Überwachungen um (+ 8% auf 5'758) und erteilte mehr technisch-administrative Auskünfte (+ 22% auf 3'918). Die Zahl der einfachen Auskünfte nahm um 8% auf 175'504 ab (Erklärung der verschiedenen Massnahmen und Auskünfte: siehe unten).
Bei etwa der Hälfte der Fälle ging es um schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Rund ein Fünftel der Anordnungen betrifft qualifizierten Diebstahl. Der Rest betrifft schwere Gewalt- und Sexualdelikte, Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, schwere Vermögensdelikte sowie Menschenhandel. Rund 90 Prozent der Massnahmen werden von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden angeordnet, 10 Prozent von jenen des Bundes.
Setzt man die 2?699 Echtzeit-Überwachungen in Relation zur Gesamtzahl der Delikte gemäss polizeilicher Kriminalstatistik (2010: 656'858), zeigt sich dass die Strafverfolgungsbehörden in weniger als einem halben Prozent der Delikte eine Echtzeit-Überwachung anordnen. Dabei können mehrere Massnahmen auf ein Delikt entfallen, wenn z.B. sowohl das private und das geschäftliche Handy sowie der Festnetzanschluss eines Mordverdächtigen überwacht werden muss.
Zum Verfahren
Zur Aufklärung von schweren Straftaten können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterinnen anschliessend an, die fraglichen Daten dem Dienst ÜPF zu übermitteln. Dieser stellt die die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und der betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis.
Zu den Massnahmen und Auskünften
Überwachungen in Echtzeit: Überwachung in Echtzeit und die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z.B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden).
Rückwirkende Überwachung: Herausgabe der Verkehrs- und Rechnungsdaten der zurückliegenden sechs Monate, also jener Informationen, die von der Anbieterin über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhoben werden, um die Tatsache der Postsendung oder der Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen; z.B. Verbindungsnachweise (wer hat mit wem wann und wie lange telefoniert?). Hingegen erfolgt keine inhaltliche Aufbewahrung von Telefongesprächen oder E-Mail-Inhalten.
Technisch- administrative Auskünfte: Weitere Informationen, die auf Grund einer Verfügung herausgegeben werden, z.B. die IMEI-Nummer eines Mobiltelefons, die IMSI-Nummer einer SIM-Karte, Vertragskopien oder Rechnungskopien.
Einfache Auskünfte: einfache Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c BÜPF. Auskunft an die Strafverfolgungsbehörden über Fragen wie z.B.: "Wem gehört eine bestimmte Telefonnummer?" oder "Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?". Für diese einfachen Auskünfte gelten nicht dieselben Verfahrensvorschriften wie für Überwachungen. Insbesondere müssen solche einfachen Auskünfte nicht durch ein Gericht genehmigt werden, und auch der Deliktkatalog gilt für sie nicht. (ph) http://www.ejpd.admin.ch