Bildnutzung bei Google: Am Urheber vorbei

Interview: Aktuelle Rechtslage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof haben Urteile gefällt, die Google betreffen. Nadja Marquard ist Rechtsanwältin (Senior Associate) bei HK2 Rechtsanwälte. Sie erklärt die rechtlichen Hintergründe.
Nadja Marquard, Rechtsanwältin bei HK2 Rechtsanwälte
Welche Publikationen auf Web-Seiten fallen unter das Urheberrecht?
Nadja Marquard: Geschützt sind "Werke", die eine persönliche geistige Schöpfung des Schaffenden darstellen. Es muss nicht gleich ein Picasso sein; das Werk sollte sich jedoch durch ein gewisses Mass an Individualität und Kreativität auszeichnen. Bestimmte Werke, zum Beispiel Fotos, sind immer geschützt.

Müssen Seitenbetreiber auf ihr Urheberrecht explizit hinweisen?
Marquard: Ist der Seitenbetreiber selbst Urheber, muss er nicht explizit auf sein Urheberrecht hinweisen. Urheberrechte entstehen im Zeitpunkt der Werkschöpfung. Eine Kennzeichnung mit einem Copyright-Hinweis (©) ist nicht erforderlich. Verwendet der Seitenbetreiber urheberrechtlich geschütztes Material eines Dritten, kann dieser darauf bestehen, als Urheber genannt zu werden.
Warum darf Google aus allen Fotos und Grafiken im Internet ein Vorschaubild für die Bildsuche erstellen?
Marquard: Die Begründung hängt davon ab, wie die Darstellung der Vorschaubilder in den Suchergebnissen technisch funktioniert: Beruhen die Vorschaubilder auf einem elektronischen Verweis auf eine fremde Internet-Seite (Link, Frame, Embedded Content), stellt diese Verknüpfung bereits keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung einer Suchmaschine dar. In diesem Fall werden die Bilder lediglich angezeigt. Wenn Google die Bilder speichert, um sie als Vorschaubild anzuzeigen, liegt hingegen eine relevante Nutzungshandlung vor. Das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung ist betroffen und die Anzeige als Vorschaubild bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung. Wenn der Urheber Bilder im Internet zugänglich macht, ohne die Anzeige seiner Bilder technisch zu beschränken oder die üblichen Mechanismen zur Verhinderung der Indexierung zu verwenden (zum Beispiel in den Meta-Tags oder einer robots.txt-Datei), muss er damit rechnen, dass diese als Vorschaubilder in den Suchergebnissen angezeigt werden.

Warum brauchen Seitenbetreiber der Verwendung ihrer Bilder als Google-Vorschaubild nicht zuzustimmen?
Marquard: Die Rechtsprechung unterstellt einem Urheber, der seine Bilder ohne Vorkehrungen ins Internet einstellt, eine unwiderrufliche, nicht entkräftbare "schlichte" Einwilligung in die üblichen Nutzungen durch eine Suchmaschine. Grund dafür soll die wichtige Rolle der Suchmaschinen für das Internet sein. Werden also nicht die technisch vorgesehenen Wege zur Untersagung der Nutzung durch Suchmaschinen beschritten (Meta-Tags oder robots.txt), wird das als Zustimmung gewertet - ein rechtlich sehr umstrittene Lösung, die aber zu
einem praktikablen Ergebnis führt.
Wird das Bild lediglich angezeigt, ohne dass der Suchmaschinenbetreiber die Bilder speichert (zum Beispiel durch Verlinkung), liegt bereits keine Verletzung des Urheberrechts vor, sodass es einer Zustimmung durch den Urheber nicht bedarf. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe wird in diesem Fall nur dann verletzt, wenn die Suchmaschine von der fehlenden Erlaubnis des Urhebers wusste oder hätte wissen müssen. Unzulässig ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH die Verlinkung zu wirtschaftlichen Zwecken auf Bilder aus erkennbar rechtswidrigen Quellen




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