17.04.2013, 00:00 Uhr

UVEK-Anhörung: Preise für die Nutzung eines Telekomnetzes müssen angepasst werden

Die Berechnung der Preise, welche Konkurrenten der Swisscom für die Nutzung von deren Netzen bezahlen, muss wegen der technischen Entwicklung angepasst werden. Besondere Herausforderungen stellen sich, weil der Kostenberechnung von entbündelten Kupferanschlussleitungen moderne Technologien zugrunde gelegt werden müssen. Die entsprechende Revision der Verordnung über die Fernmeldedienste gibt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Anhörung. Stellungnahmen können bis am 21. Juni 2013 eingereicht werden.
Der Zugangspreis soll sich auch künftig grundsätzlich an denjenigen Kosten orientieren, die heute beim Bau eines entsprechenden Netzes unter Einsatz moderner Technologien anfallen würden. Die geltenden Regelungen sind vor allem dann teilweise ungenügend, wenn die regulierten Netze nicht auf den gleichen Technologien basieren, welche bei einem Neubau eingesetzt würden. Im Bereich Netzzusammenschaltung (Interkonnektion) kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) bereits heute die Preise regulierter Dienste auf Basis moderner Technologien festlegen. Schwieriger ist die Berechnung der Preise für entbündelte Kupferanschlüsse (letzte Meile), da heute beim Bau solcher Anschlüsse nicht mehr Kupferleitungen, sondern Glasfasern eingesetzt würden. Der Bundesrat definiert nun Regeln für den Fall, dass ein Glasfasernetz als Berechnungsgrundlage für die regulierten Entbündelungspreise dient.

Ausnahmen vom Prinzip Netzneubau, wo dieses keinen Sinn macht

Nicht bei allen Netzteilen ist es sinnvoll, einen Infrastrukturwettbewerb anzustreben und sich bei der Preisberechnung auf einen Netzneubau zu stützen. So würde etwa die Vervielfachung von Kabelkanälen für die Telekommunikation unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten (Baustellen) verursachen. Künftig soll deshalb der Preis für deren Mitbenutzung nicht mehr nach den reinen Wiederbeschaffungskosten errechnet werden. Vorgeschlagen wird, dass neu die tatsächlichen Aufwendungen für den langfristigen Substanzerhalt und den bedarfsgerechten Ausbau ausschlaggebend sein sollen. Damit bleiben weiterhin Anreize für die Wartung und Instandhaltung der Anlagen erhalten.

Weiterer Anpassungsbedarf

Die beiden Eckpfeiler der FDV-Revision werden durch zusätzliche Elemente flankiert: 

Vermeidung von Preisdiskriminierung: Die Konkurrenten von Swisscom sollen die Möglichkeit erhalten, bei der ComCom vorteilhaftere Preise zu erwirken, wenn bei herkömmlicher Preisberechnung im Verhältnis zu den Endkundenpreisen diskriminierende Vorleistungspreise resultieren würden. Ziel ist die Sicherstellung eines nachhaltigen Wettbewerbs. Es soll verhindert werden, dass Marktteilnehmer auf der Basis der Vorleistungspreise keine wettbewerbsfähigen Endkundenpreise mehr anbieten können. Anzupassen wären dabei nicht die im Wettbewerb entstehenden Endkundenpreise, sondern die regulierten Vorleistungspreise. 

Preisuntergrenze für entbündelte Anschlussleitungen: Eine Untergrenze soll sicherstellen, dass der Preis für den entbündelten Zugang zu den Anschlussleitungen des Swisscom-Netzes in jedem Fall zumindest die kurzfristig anfallenden Kosten für deren Bereitstellung deckt. 

Zeitlich gestaffelte Umsetzung der Anpassungen: Die neuen Preisberechnungsregeln für die Netzzusammenschaltung (Interkonnektion) sollen sich gestaffelt über 3 Jahre auf die Preise auswirken. Dies erleichtert der Swisscom die Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen.

Auswirkungen

Aufgrund der vorgeschlagenen Aktualisierungen der Berechnungsgrundlagen ist mittelfristig mit einer moderaten Senkung der regulierten Zugangspreise zu rechnen. Mit grossen Preisbewegungen am Endkundenmarkt für Telekommunikationsdienste ist in diesem Zusammenhang kaum zu rechnen, da die Anpassungen am bisher gültigen Preisberechnungsmodell lediglich graduell sind. (ph) http://uvek.admin.ch



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