19.05.2013, 00:00 Uhr
Riskante Einbettung von Youtube-Videos ? Was sagt der Europäische Gerichtshof?
Wer Youtube-Videos in die eigene Homepage einbindet, verletzt damit möglicherweise fremde Urheberrechte. Weil selbst die Richter unsicher sind, wird jetzt ganz oben Recht gesprochen.
Eine bevorstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte weitreichende Folgen für das Urheberrecht im Internet haben. Geklärt werden soll, ob etwa das Einbinden von Youtube-Videos in den eigenen Web-Auftritt Urheberrechte verletzt. Die Richter des Bundesgerichtshofs, die über diese Frage zu entscheiden hatten, kamen zu keinem Ergebnis und legen die Angelegenheit nun dem EuGH vor.
Beim Framing werden fremde Inhalte, etwa Videos oder Bilder, durch einen elektronischen Verweis so auf einer Webseite eingebunden, dass sie dort direkt dargestellt werden können. Ein populäres Beispiel hierfür ist das Posten von Youtube-Videos auf Facebook. Auch in dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, geht es um ein eingebundenes Youtube-Video. Dieses Video wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf der Website eines Dritten mittels Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der BGH hat nun festgelegt, dass der EuGH zu dieser Frage konsultiert werden muss. Grund hierfür dürfte unter anderem auch ein Parallelverfahren aus Schweden sein, in dem es ebenfalls um die urheberrechtliche Einordnung des Framings geht. Der BGH hält es für möglich, dass das Framing einen Eingriff in ein ?unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe? darstellt und somit die Rechte des Urhebers verletzt. Da das Urheberrecht in Europa jedoch weitgehend harmonisiert ist, kann der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls könnte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Eine Prognose, wie die Sache ausgehen wird, ist schwierig. ?Aus meiner Sicht ist noch völlig offen, wie der EuGH entscheiden wird?, meint der Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke. ?Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten, fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist nach wie vor hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort auch bereits abrufbar gemacht worden ist.?
Ein eingebettetes Video sei daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des BGH aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist. Andere Gerichte wie das OLG Düsseldorf waren der Auffassung, dass sehr wohl die Rechte des Urhebers verletzt werden. Das Einbinden eines fremden Inhalts ist kein blosser Verweis wie dies bei einem Link der Fall ist. Vielmehr wird durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht. (ph/com!)
Beim Framing werden fremde Inhalte, etwa Videos oder Bilder, durch einen elektronischen Verweis so auf einer Webseite eingebunden, dass sie dort direkt dargestellt werden können. Ein populäres Beispiel hierfür ist das Posten von Youtube-Videos auf Facebook. Auch in dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, geht es um ein eingebundenes Youtube-Video. Dieses Video wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf der Website eines Dritten mittels Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der BGH hat nun festgelegt, dass der EuGH zu dieser Frage konsultiert werden muss. Grund hierfür dürfte unter anderem auch ein Parallelverfahren aus Schweden sein, in dem es ebenfalls um die urheberrechtliche Einordnung des Framings geht. Der BGH hält es für möglich, dass das Framing einen Eingriff in ein ?unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe? darstellt und somit die Rechte des Urhebers verletzt. Da das Urheberrecht in Europa jedoch weitgehend harmonisiert ist, kann der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls könnte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Eine Prognose, wie die Sache ausgehen wird, ist schwierig. ?Aus meiner Sicht ist noch völlig offen, wie der EuGH entscheiden wird?, meint der Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke. ?Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten, fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist nach wie vor hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort auch bereits abrufbar gemacht worden ist.?
Ein eingebettetes Video sei daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des BGH aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist. Andere Gerichte wie das OLG Düsseldorf waren der Auffassung, dass sehr wohl die Rechte des Urhebers verletzt werden. Das Einbinden eines fremden Inhalts ist kein blosser Verweis wie dies bei einem Link der Fall ist. Vielmehr wird durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht. (ph/com!)