13.01.2012, 00:00 Uhr
Rechts-Tipp zur Einbindung fremder Bilder auf Website
Die deutsche Anwältin Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, gibt unserer Schwesterpublikation Internet World Business rechtliche Tipps und Insights. Sie betreffen zwar deutsches Recht, sind aber für Schweizer Leser sicher auch von Interesse. Sie schreibt:
Fremde Inhalte können auf verschiedene Weise in die eigene Website eingebunden werden. Das lässt sich über einen einfachen Hyperlink realisieren. Es besteht aber auch die Möglichkeit, fremde Bilder in das Erscheinungsbild der eigenen Website als sogenannten ?Embedded Content? zu integrieren, wobei keine physikalische Kopie der Datei erstellt wird. Wie diese Art der Einbindung fremder Inhalte urheberrechtlich zu beurteilen ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden.
In diesem Fall ging es um zwei Fotos, die vom Kläger gefertigt worden waren und die auf einer von ihm mitbetriebenen Website veröffentlicht wurden. Dem ersten Beklagten wurde angelastet, die beiden Fotos im Rahmen eines eigenen Beitrages als "Embedded Content" genutzt zu haben. Letzterer Beitrag erschien in einem Blog der zweiten Beklagten.
Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Landgericht sah in der Verwendung der Fotografien keine eigene Nutzung durch die Beklagten. Die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotografien mittels eines "Frames" sei wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln, welches seinerseits kein öffentliches Zugänglichmachen des fraglichen Inhalts bedeute.
In seinem Urteil vom 08.11.2011 (Az. I-20 U 42/11) hat das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den ersten Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Senat argumentiert, dass die Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Website der Beklagten als "Embedded Content" anders zu beurteilen sei als das Setzen eines einfachen Hyperlinks.
Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, halte das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittele er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweise damit selbst lediglich auf das Werk in der Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. so bereits BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 ? Paperboy).
Anders sei jedoch der "Embedded Content" urheberrechtlich zu beurteilen. Bei diesem werde das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Für eine solche Nutzung sei gemäss § 19a Urhebergesetz die Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Bildinhalten sei die Nutzung der Bilder auch nicht als Bildzitat gemäss § 51 Urhebergesetz gerechtfertigt.
Blogbetreiber haftet nicht
Eine Haftung des zweiten Beklagten als Blogbetreiber verneinte jedoch auch das OLG Düsseldorf. Er sei kein Contentprovider im Sinne des § 7 Abs. 1 Telemediengesetz, da er keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithalte. Zudem habe er sich auch keine fremden, von dem ersten Beklagten erstellten Inhalte zu Eigen gemacht.
Unser Tipp:
Denken Sie daran, dass Sie bei der Einbindung fremder Inhalte als "Embedded Content" die Erlaubnis des Urhebers benötigen, wenn es sich bei den fremden Inhalten um urheberechtlich geschützte Werke handelt. (ph/iw)
Von Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz für Internet World Business, NMG.
Fremde Inhalte können auf verschiedene Weise in die eigene Website eingebunden werden. Das lässt sich über einen einfachen Hyperlink realisieren. Es besteht aber auch die Möglichkeit, fremde Bilder in das Erscheinungsbild der eigenen Website als sogenannten ?Embedded Content? zu integrieren, wobei keine physikalische Kopie der Datei erstellt wird. Wie diese Art der Einbindung fremder Inhalte urheberrechtlich zu beurteilen ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden.
In diesem Fall ging es um zwei Fotos, die vom Kläger gefertigt worden waren und die auf einer von ihm mitbetriebenen Website veröffentlicht wurden. Dem ersten Beklagten wurde angelastet, die beiden Fotos im Rahmen eines eigenen Beitrages als "Embedded Content" genutzt zu haben. Letzterer Beitrag erschien in einem Blog der zweiten Beklagten.
Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Landgericht sah in der Verwendung der Fotografien keine eigene Nutzung durch die Beklagten. Die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotografien mittels eines "Frames" sei wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln, welches seinerseits kein öffentliches Zugänglichmachen des fraglichen Inhalts bedeute.
In seinem Urteil vom 08.11.2011 (Az. I-20 U 42/11) hat das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den ersten Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Senat argumentiert, dass die Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Website der Beklagten als "Embedded Content" anders zu beurteilen sei als das Setzen eines einfachen Hyperlinks.
Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, halte das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittele er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweise damit selbst lediglich auf das Werk in der Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. so bereits BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 ? Paperboy).
Anders sei jedoch der "Embedded Content" urheberrechtlich zu beurteilen. Bei diesem werde das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Für eine solche Nutzung sei gemäss § 19a Urhebergesetz die Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Bildinhalten sei die Nutzung der Bilder auch nicht als Bildzitat gemäss § 51 Urhebergesetz gerechtfertigt.
Blogbetreiber haftet nicht
Eine Haftung des zweiten Beklagten als Blogbetreiber verneinte jedoch auch das OLG Düsseldorf. Er sei kein Contentprovider im Sinne des § 7 Abs. 1 Telemediengesetz, da er keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithalte. Zudem habe er sich auch keine fremden, von dem ersten Beklagten erstellten Inhalte zu Eigen gemacht.
Unser Tipp:
Denken Sie daran, dass Sie bei der Einbindung fremder Inhalte als "Embedded Content" die Erlaubnis des Urhebers benötigen, wenn es sich bei den fremden Inhalten um urheberechtlich geschützte Werke handelt. (ph/iw)
Von Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz für Internet World Business, NMG.