08.03.2012, 00:00 Uhr
Mietleitungen: Swisscom zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das ist das Statement von Swisscom zu einem Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht über Mietleitungen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am 6. März 2012 eröffneten Urteil zu Mietleitungen eine Beschwerde von Swisscom teilweise gutgeheissen. Die Kommunikationskommission (ComCom) muss die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nun neu beurteilen. Im Grundsatz hat das Gericht die Verfügung der ComCom jedoch bestätigt. Die ComCom ging davon aus, dass Swisscom für sämtliche mietleitungsfähigen Übertragungstechnologien und Ethernet-Dienste marktbeherrschend sei und ihren Mitbewerbern kostenorientierte Preise anbieten müsse. Swisscom wird ihr Mietleitungsangebot nun überprüfen.
Gegenstand des Urteils ist eine Verfügung der ComCom vom März 2010 in einem von der Firma COLT Telecom Services AG gegen Swisscom angestrebten Mietleitungsverfahren. Darin stellte die ComCom fest, dass Swisscom im Mietleitungsmarkt grundsätzlich marktbeherrschend und damit zu einer kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet sei. Demzufolge legte sie für die von COLT nachgefragten Mietleitungen rückwirkend die Preise für die Jahre 2007 bis 2009 fest. Von der Regulierung ausgenommen sind nach Ansicht der ComCom einzig Verbindungen zwischen Ortschaften, für die neben dem Angebot von Swisscom mindestens zwei Alternativangebote erhältlich sind.
Starke Mitbewerber von Swisscom wie Kabelnetzbetreiber, Elektrizitätswerke und alternative Telekom-Anbieter verfügen in vielen Regionen über leistungsfähige, für Mietleitungen geeignete Infrastrukturen. Swisscom war deshalb der Auffassung, dass die Verfügung der ComCom die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den bestehenden Wettbewerb nicht genügend berücksichtigt und den Mietleitungsmarkt viel zu stark reguliert. Zudem war Swisscom der Ansicht, dass die ComCom die Preise nicht richtig berechnet hatte und sich zu Unrecht über bestehende Verträge hinweg setzte. Daher reichte sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Rechtsunsicherheit bei diesem erst 2007 eingeführten Zugangsdienst bildete Swisscom Rückstellungen, die nach heutigem Kenntnisstand ausreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Swisscom nun teilweise gutgeheissen und weist die Sache zur Neubeurteilung an die ComCom zurück. Das Gericht hält insbesondere fest, dass die ComCom die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nicht korrekt festgelegt hat und sich die Angebotspflicht von Swisscom auf bestehende Einrichtungen und Dienste beschränkt. Im Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht die von der ComCom festgestellte Angebotspflicht von Swisscom jedoch bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts umfasst diese Angebotspflicht auch Ethernet-Dienste.
Mit dem Urteil werden wichtige Grundsatzfragen in der Zugangsregulierung geklärt. Swisscom wird die Auswirkungen des Urteils und Anpassungen des regulierten Mietleitungsangebots genau prüfen. Das Urteil ist abschliessend, es besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem praktisch identischen Mietleitungsverfahren zwischen Sunrise Communications AG und Swisscom steht noch aus. Swisscom erwartet jedoch einen ähnlichen Ausgang.
Mietleitungen sind Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, die eine exklusive Datenübertragung ermöglichen und beispielsweise für die Vernetzung verschiedener Unternehmensstandorte genutzt werden. Neben dem kommerziellen Angebot, das sämtliche Mietleitungstypen umfasst, bietet Swisscom bereits heute ausserhalb der grossen Städte Mietleitungen mit einer Bandbreite bis zu 2 MBit/s zu kostenorientierten Preisen an. (ph) http://www.swisscom.ch
Siehe auch: Mietleitungen: Sunrise zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am 6. März 2012 eröffneten Urteil zu Mietleitungen eine Beschwerde von Swisscom teilweise gutgeheissen. Die Kommunikationskommission (ComCom) muss die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nun neu beurteilen. Im Grundsatz hat das Gericht die Verfügung der ComCom jedoch bestätigt. Die ComCom ging davon aus, dass Swisscom für sämtliche mietleitungsfähigen Übertragungstechnologien und Ethernet-Dienste marktbeherrschend sei und ihren Mitbewerbern kostenorientierte Preise anbieten müsse. Swisscom wird ihr Mietleitungsangebot nun überprüfen.
Gegenstand des Urteils ist eine Verfügung der ComCom vom März 2010 in einem von der Firma COLT Telecom Services AG gegen Swisscom angestrebten Mietleitungsverfahren. Darin stellte die ComCom fest, dass Swisscom im Mietleitungsmarkt grundsätzlich marktbeherrschend und damit zu einer kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet sei. Demzufolge legte sie für die von COLT nachgefragten Mietleitungen rückwirkend die Preise für die Jahre 2007 bis 2009 fest. Von der Regulierung ausgenommen sind nach Ansicht der ComCom einzig Verbindungen zwischen Ortschaften, für die neben dem Angebot von Swisscom mindestens zwei Alternativangebote erhältlich sind.
Starke Mitbewerber von Swisscom wie Kabelnetzbetreiber, Elektrizitätswerke und alternative Telekom-Anbieter verfügen in vielen Regionen über leistungsfähige, für Mietleitungen geeignete Infrastrukturen. Swisscom war deshalb der Auffassung, dass die Verfügung der ComCom die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den bestehenden Wettbewerb nicht genügend berücksichtigt und den Mietleitungsmarkt viel zu stark reguliert. Zudem war Swisscom der Ansicht, dass die ComCom die Preise nicht richtig berechnet hatte und sich zu Unrecht über bestehende Verträge hinweg setzte. Daher reichte sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Rechtsunsicherheit bei diesem erst 2007 eingeführten Zugangsdienst bildete Swisscom Rückstellungen, die nach heutigem Kenntnisstand ausreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Swisscom nun teilweise gutgeheissen und weist die Sache zur Neubeurteilung an die ComCom zurück. Das Gericht hält insbesondere fest, dass die ComCom die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nicht korrekt festgelegt hat und sich die Angebotspflicht von Swisscom auf bestehende Einrichtungen und Dienste beschränkt. Im Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht die von der ComCom festgestellte Angebotspflicht von Swisscom jedoch bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts umfasst diese Angebotspflicht auch Ethernet-Dienste.
Mit dem Urteil werden wichtige Grundsatzfragen in der Zugangsregulierung geklärt. Swisscom wird die Auswirkungen des Urteils und Anpassungen des regulierten Mietleitungsangebots genau prüfen. Das Urteil ist abschliessend, es besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem praktisch identischen Mietleitungsverfahren zwischen Sunrise Communications AG und Swisscom steht noch aus. Swisscom erwartet jedoch einen ähnlichen Ausgang.
Mietleitungen sind Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, die eine exklusive Datenübertragung ermöglichen und beispielsweise für die Vernetzung verschiedener Unternehmensstandorte genutzt werden. Neben dem kommerziellen Angebot, das sämtliche Mietleitungstypen umfasst, bietet Swisscom bereits heute ausserhalb der grossen Städte Mietleitungen mit einer Bandbreite bis zu 2 MBit/s zu kostenorientierten Preisen an. (ph) http://www.swisscom.ch
Siehe auch: Mietleitungen: Sunrise zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts