01.11.2013, 00:00 Uhr

Klagen im Ausland: Rechtlichen Stolperfalle bei Händler-Websites

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt Online-Händler in Bedrängnis: Käufer dürfen künftig an ihrem Wohnsitz klagen, auch wenn der Händler im Ausland sitzt.
Ein verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte gleichermassen Konsequenzen für Online-Händler und Käufer haben, die innerhalb Europas grenzüberschreitend Waren verkaufen oder kaufen. Laut EuGH genügt es, wenn ein Gewerbetreibender eine Website hat, die zumindest auch auf ein anderes Land ausgerichtet ist, damit ein Verbraucher aus diesem Land in seinem Heimatstaat klagen darf.

Im konkreten Fall betreibt ein Händler in Frankreich nahe der deutschen Grenze einen PKW-Handel. Er hat eine Website, auf der französische Telefonnummern und eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl, angegeben sind. Ein Kunde, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und über Bekannte ? also nicht über die Website ? von dem Geschäft des Händlers erfahren hat, begibt sich dorthin und kauft einen Gebrauchtwagen. Der Kunde klagt in Deutschland, an seinem Wohnort, Gewährleistungsansprüche ein. Laut EuGH ist das deutsche Gericht auch zuständig. Entscheidend sei nur, dass der Händler durch die Website sein Unternehmen auch auf Deutschland ausgerichtet hat. Die deutsche Handynummer war dafür ausreichend.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil eine Klageerleichterung. Wer etwa ein Smartphone bei einem holländischen, österreichischen oder polnischen Händler kauft, der gezielt auch deutsche Interessenten anspricht, kann bei Streitigkeiten an seinem Wohnsitzgericht klagen. Nach Ansicht von IT-Fachanwalt Timo Schutt genügt es bereits, wenn es auf der Website irgendeinen Bezug zum Wohnsitzland des Verbrauchers gibt.

Kommentar

Nach dem neuen Urteil können Händler eine Klage im Ausland wohl nur durch einen klaren Hinweis auf der Webseite verhindern, dass sich der Shop ausschliesslich an bestimmte Kunden wendet. (ph/com!)



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