Klage auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" eingereicht

Freihaltebedürfnis für das Portal Black-Friday.de

Nach Einschätzung des Patentamtes besteht ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs "Black Friday" für Werbedienstleistungen für das Portal Black-Friday.de. Denn dieses ist bereits seit 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv gewesen.
Des Weiteren gibt es nach Einschätzung des Gerichts ein Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleistungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab.
Da die Marke "Black Friday" so dennoch für viele Waren und Dienstleistungen bestehen bleiben könnte, hat Black-Friday.de die Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht.
Denn laut Gesetz muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Nach Ansicht des Portals Black-Friday.de ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen bei der Marke "Black Friday" nicht erkennbar.



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