18.10.2007, 00:00 Uhr
Gericht verbietet Werbung in Tauschbörse
Online-Werbung im Rahmen einer Website, welche den illegalen Tausch von Musik und Video-Dateien fördert, kann ein Wettbewerbsverstoss sein, stellte das Landgericht Frankfurt fest. Erstmalig ist es einem Unternehmen in Deutschland gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben (Aktenzeichen: LG Frankfurt 3-08 O 143/07 vom 9.10.2007). Das Landgericht Frankfurt gab in der vergangenen Woche einem Antrag des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt.
Dem Beschluss zufolge ist es Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website "bitreactor.to" Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt nach Aussagen des IVD als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien. (ph/iwb) http://www.ivd-online.de