22.02.2012, 00:00 Uhr

Deutscher Richter beschlagnahmt Facebook-Account

Auch die deutschen Gerichte müssen mit der Zeit gehen. Denn Kriminelle nutzen schon seit langem alle verfügbaren technischen Möglichkeiten bei der Planung von Straftaten. Es gibt jedoch rechtliche und technische Hürden, die die Beschaffung von Beweismitteln erschweren.  In einem aktuellen Verfahren vor dem Reutlinger Amtsgericht geht es eigentlich nur um kleine Fische. Der Beschuldigte soll einem Einbrecher den entscheidenden Tipp gegeben haben, wie und wann er problemlos in das Gebäude gelangen kann. Dafür fehlt aber bisher jeder Beweis. Es wird vermutetet, dass der Beschuldigte mit dem Einbrecher über sein Handy telefoniert hat. Die Gesprächsdaten sind aber gelöscht. Da beide Personen ein Konto bei Facebook besitzen vermutet der Richter, dass sich hier vielleicht in privaten Nachrichten oder Chat-Protokollen Beweise finden lassen.

Der Beschuldigte ist jedoch nicht bereit, seine Facebook-Zugangsdaten herauszugeben. Der Richter hat daher die Beschlagnahme des Facebook-Kontos (PDF-Datei) eingeleitet. Facebook wird aufgefordert, die gewünschten Daten herauszugeben. Facebook-USA fühlte sich hier jedoch nicht zuständig und verwies mangels deutscher Mitarbeiter auf die irische Zweigstelle. Nach Ansicht des Richters unterliegt das Angebot von Facebook deutschem Recht und er hat vor, die zuständigen irischen Facebook-Mitarbeiter zur Befragung einfliegen zu lassen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich verurteilt werden, müsste er die Kosten dafür tragen. Mit der Erwirkung der Herausgabe der Daten könnte das Reutlinger Amtsgericht in diesem doch eher unspektakulären Fall für eine neue Qualität bei Ermittlungen sorgen. Denn sollte der Richter damit wirklich Erfolg haben, könnten Facebook und andere soziale Netzwerke künftig bei zahlreichen Prozessen als Quelle von Beweismitteln herangezogen werden.

Rechtlich könnten dabei die gleichen Reglen gelten wie bei E-Mails. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2009 gilt das sogenannte Übermassverbot. Demnach sind Richter verpflichtet, bei der Beschlagnahmung von E-Mails, die Suche konkret einzugrenzen. Beispielsweise dürfte nur der Schriftverkehr zwischen dem Tatverdächtigen und einem mutmasslichen Komplizen eingesehen oder einzelne Worte gesucht werden. Laut BGB ist es ein Verstoss gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit, wenn Ermittler einen Account komplett zu beschlagnahmen. Was die Ermittler tatsächlich auf den Servern der E-Mail-Anbieter oder bei Facebook finden können, ist mehr als ungewiss. Denn es ist völlig unklar, was dort genau gespeichert ist. Es ist beispielsweise bisher nicht bekannt, ob die Nachrichten oder Chat-Protokolle auf den Server vollständig entfernt werden, wenn ein Benutzer die Daten löscht. Ähnliches gilt auch für Cloud-Dienste wie Google Docs oder Windows Live. Auch hier weiss niemand, wer über welchen Zeitraum Zugriff auf die Daten erhalten kann und was nach dem Löschen von Dokumenten auf dem Server zurückbleibt. (ph/com!)



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