04.12.2013, 00:00 Uhr
Deutscher Bundesfinanzhof spricht Klartext zur Nachversteuerung von Null-Euro-Handys
Im Sommer erregte die mögliche Nachversteuerung von sogenannten Null-Euro-Handys im TK-Handel grosses Aufsehen, nun hat der Bundesfinanzhof das Urteil gefällt.
Ende Juli sorgte ein mögliches Schreckensszenario bei vielen TK-Händlern für Unruhe: Es drohte die Nachversteuerung von unzähligen Handys, die zu Mobilfunkverträgen für null Euro dazugegeben worden waren. Jeder Händler hätte damit die Umsatzsteuer für alle so "verkauften" Handys rückwirkend auf etliche Jahre nachbezahlen müssen - und zwar auf den ursprünglichen Verkaufspreis des Geräts.
Ursprünglich wollte sich der Bundesfinanzhof erst im kommenden Jahr zu diesem Sachverhalt äussern, nun gibt es aber bereits jetzt eine Entscheidung, über die sich alle Händler ausgesprochen freuen dürften: "Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern", heisst es im offiziellen Urteil der Bundesbehörde. Das heisst: Der Händler muss folglich nur für diesen Bonus sowie die ohnehin zu versteuernde Vermittlungsprovision die Umsatzsteuer zahlen, weitere Forderungen fallen indes nicht an.
Zur Begründung, warum der Fall nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von Paragraph 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu behandeln sei, erklärte der Bundesfinanzhof, "die Abgabe des Handys ist wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus nicht unentgeltlich".(ph/th)
Ursprünglich wollte sich der Bundesfinanzhof erst im kommenden Jahr zu diesem Sachverhalt äussern, nun gibt es aber bereits jetzt eine Entscheidung, über die sich alle Händler ausgesprochen freuen dürften: "Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern", heisst es im offiziellen Urteil der Bundesbehörde. Das heisst: Der Händler muss folglich nur für diesen Bonus sowie die ohnehin zu versteuernde Vermittlungsprovision die Umsatzsteuer zahlen, weitere Forderungen fallen indes nicht an.
Zur Begründung, warum der Fall nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von Paragraph 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu behandeln sei, erklärte der Bundesfinanzhof, "die Abgabe des Handys ist wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus nicht unentgeltlich".(ph/th)