24.03.2008, 00:00 Uhr
BVG schränkt Telefon-Vorratsdatenspeicherung ein
Justizministerin Zypries (SPD) hat in Karlsruhe eine Schlappe einstecken müssen. Das seit Anfang 2008 geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten sei in Teilen verfassungswidrig, so das BVG in einer Eilentscheidung. Rund 30.000 Bürger, darunter auch Polit-Promninenz wie der Ex- Innenminister Burkhard Hirsch (FDP), hatten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eingelegt. Paragraf 113a verpflichtet die Telefon- und Internet-Provider, Verbindungsdaten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Paragraf 113b regelt die Bedingungen, unter denen Ermittlungsbehörden auf diese Daten zugreifen können. Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes schränkt vor allem den Paragraf 113b ein. Ein Zugriff auf die Verbindungsdaten sei jetzt nur noch im Rahmen der Verfolgung schwerer Straftaten zulässig, so die Richter.
Zudem müssten eindeutige Verdachtsmomente vorliegen, bevor die Ermittler an die Daten dürfen. Dem Ansinnen der Regierung, Strafverfolgern grundsätzlich bei Delikten, die mit Hilfe von Telekommunikationseinrichtungen begangen wurden, den Zugriff zu erlauben, erteilten die Richter eine Absage. Der in Paragraf 113b vorgesehene Datenabruf durch Ermittlungsbehörden ermögliche diesen, "weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen" und könne zudem weitere Ermittlungen auslösen. Die Richter legten der Regierung auf, bis zum 1. September einen Bericht über die geplante Verwertung der gespeicherten Verbindungsdaten vorzulegen, der die Bedenken des BVG berrücksichtigt. Für die Beschwerdeführer ist damit ein wichtiger Teilerfolg errungen. Für die betroffene ITK-Industrie ändert sich dagegen wenig. Paragraf 113a gilt weiterhin unverändert - Telcos und Provider müssen weiterhin Verbindungsdaten auf Vorrat speichern und auf begründeten Antrag herausgeben. (ph/iwb)
Zudem müssten eindeutige Verdachtsmomente vorliegen, bevor die Ermittler an die Daten dürfen. Dem Ansinnen der Regierung, Strafverfolgern grundsätzlich bei Delikten, die mit Hilfe von Telekommunikationseinrichtungen begangen wurden, den Zugriff zu erlauben, erteilten die Richter eine Absage. Der in Paragraf 113b vorgesehene Datenabruf durch Ermittlungsbehörden ermögliche diesen, "weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen" und könne zudem weitere Ermittlungen auslösen. Die Richter legten der Regierung auf, bis zum 1. September einen Bericht über die geplante Verwertung der gespeicherten Verbindungsdaten vorzulegen, der die Bedenken des BVG berrücksichtigt. Für die Beschwerdeführer ist damit ein wichtiger Teilerfolg errungen. Für die betroffene ITK-Industrie ändert sich dagegen wenig. Paragraf 113a gilt weiterhin unverändert - Telcos und Provider müssen weiterhin Verbindungsdaten auf Vorrat speichern und auf begründeten Antrag herausgeben. (ph/iwb)