05.01.2014, 00:00 Uhr

BGH-Urteil zu AdWords - "Fleurop" als Keyword verboten

Darf man bei der Suchwort-Vermarkung auf fremde Markennamen als Keyword buchen? Ja, wenn man einige Rahmenbedingungen einhält, so urteilten deutsche Gerichte bisher. Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Ausnahme gemacht: Bei "Fleurop" gelten andere Regeln. 
Darf ein Audi-Händler mit seiner Adwords-Kampagne auch auf die Markennamen "BMW" und "Mercedes" buchen? Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen erschien der Fall klar: Wenn die fremden Markennamen weder im Anzeigentext noch im Link darunter auftauchen und die Anzeige nicht den Eindruck erweckt, ihr Urheber könnte in wirtschaftlicher Beziehung zu den genannten Automarken stehen, dann liegt keine Verwechslungsgefahr vor - und damit keine Markenverletzung.

In einem Verfahren gegen einen Blumenversender hat der Bundesgerichtshof (BGH) anders entschieden: Hier stellt die Nutzung des Markennamens "Fleurop" als Keyword eine Markenverletzung dar, auch wenn die Anzeige selbst und der Link darunter keinen Bezug zum Unternehmen Fleurop haben. Der beanstandete Anzeigentext lautete:

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Ihr Urteil begründeten die Richter mit dem speziellen Vertriebsmodell von Fleurop. Das Unternehmen arbeitet mit tausenden von Blumenhändlern zusammen, die als Fleurop-Agenturen fungieren. Wenn ein Blumenversender nach Eingabe des Suchbegriffes "Fleurop" in den AdWords auftauche, weil er den Firmennamen als Keyword gebucht hat, dann könnte der Verbraucher den Eindruck haben, dass es sich beim werbenden Unternehmen um einen Fleurop-Partner handelt. Deshalb sei in diesem Fall die Nutzung des Markennamens als Keyword wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung, der der BGH den Namen "Fleurop" gegeben hat, hat das Gericht bereits am 27. Juni 2013 im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (Az: I ZR 53/12). Die Urteilsgründe sind jedoch erst jetzt veröffentlicht worden. (ph/iw)



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