BGH prüft Geschäftsmodell von Legal Techs
Der Fall vor dem BGH
In dem Fall vor dem BGH versucht Wenigermiete.de, für einen Berliner Mieter eine zu hoch angesetzte Miete zu drücken. Aber darum geht es nur vordergründig. Richter am Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen, weil sie Lexfox nicht für klagebefugt halten. Die Firma leiste unerlaubterweise Rechtsberatung. Das ist Anwälten vorbehalten. Damit ist die Grundsatz-Frage zur Klärung in Karlsruhe gelandet.
Klassische Inkassounternehmen treiben unbezahlte Rechnungen ein, zum Beispiel für Telefongesellschaften oder Versandhändler. Das, was Wenigermiete.de mache, sei nicht mehr Inkasso, argumentierte der BGH-Anwalt der vermietenden Wohnungsgesellschaft. Der Mietpreisrechner sei nur der Köder, um Kunden zu locken. Der BGH-Anwalt von Lexfox plädierte für eine Öffnung. Ohne Anbieter wie Wenigermiete.de blieben viele Verbraucherrechte Papiertiger.
Die Vorsitzende Richterin Karin Milger deutete an, dass der Senat den Inkasso-Begriff eher grosszügig auslegen dürfte. Bei Wenigermiete.de stellen sich aber noch spezielle Fragen. Bei Streitigkeiten wegen der Mietpreisbremse treibt Lexfox beispielsweise nicht nur das Geld ein. Die Firma wird schon vorher aktiv, um die zu hohe Miete zu rügen.
Ein Legal-Tech-Gesetz
Die Rüge sei nicht der Schwerpunkt, sagte Wenigermiete.de-Gründer Daniel Halmer nach der Verhandlung. "Unser Geschäftsmodell besteht darin, dass wir Forderungen für Mieterinnen und Mieter einziehen." Unabhängig von dem Verfahren forderte er ein Legal-Tech-Gesetz oder eine Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts.
Myright-Gründer Jan-Eike Andresen sprach von einem schlechten Tag für VW im Abgasskandal. "Wir setzen Ansprüche durch, die bestehen", sagte er in Karlsruhe. "Und deshalb sehen wir da auch kein Problem." Volkswagen zieht vor Gericht ebenfalls die Klagebefugnis von Myright in Zweifel. Eine Entscheidung des BGH dazu wird 2020 erwartet.
Der Deutsche Anwaltverein teilte mit, wichtig sei, dass der Verbraucherschutz gewährleistet bleibe. Anders als Anwälte unterlägen Inkassodienstleister weder der Schweigepflicht noch dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.